Durchführung von Tierversuchen und Änderung von bestätigten Tierversuchen - Meldung

Voraussetzungen

Tierversuche sind melde- bzw. genehmigungspflichtige experimentelle Eingriffe oder Behandlungen an lebenden Wirbeltieren, die mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbunden sind. Das Ziel ist, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen (§ 1 Tierversuchsgesetz - TVG).

Tierversuche müssen gemeldet bzw. von der Behörde genehmigt werden.

Die drei R (Reduce, Refine, Replace) haben folgende Ziele:

  • Reduce: Beschränkung der Anzahl der Versuche und Versuchstiere auf das unbedingt notwendige Mindestmaß
  • Refine: Optimierung der Haltungs- und Lebensbedingungen der Versuchstiere vor, während und nach dem Versuch
  • Replace: Anwendung von bereits entwickelten Ersatzmethoden ohne Tiere

Eine Genehmigung von Tierversuchen muss vor Durchführung gemäß § 8 TVG beantragt werden. Ausnahmen:

  • Die Tierversuche sind in Gesetz, Verordnung oder richterlich angeordnet.
  • Die Tierversuche dienen als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maßnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Verfahren entweder der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder der Prüfung und Herstellung von Seren oder Impfstoffen (§ 9 TVG).

Solche Tierversuche - auch in Verbindung mit der Gentechnik (§ 27 Gentechnikgesetz - GTG) - müssen vor Beginn der Durchführung unter Angabe von Art und Umfang gemeldet werden. Die Durchführung der Tierversuche ohne Meldung ist verwaltungsrechtlich strafbar.

Die Zulässigkeit von Tierversuchen ist in § 3 TVG geregelt. Tierversuche dürfen nur in gemäß § 6 TVG genehmigten Tierversuchseinrichtungen durchgeführt werden. Diese Versuche dürfen nur von Personen bzw. unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen durchgeführt werden, denen eine Genehmigung gemäß § 7 TVG erteilt wurde.

Änderungen von gemeldeten Tierversuchen müssen vor Beginn der Durchführung der geänderten Tierversuche bekannt gegeben werden.

Die Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um vertrauliche Informationen, die geschäftliche Interessen berühren, zu schützen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formulartabelle zur Art und Anzahl und Herkunft der Versuchstiere und Hinweis zum GTG
  • Projektbeschreibung

Zuständige Stelle

Wasserrecht (MA 58)
1., Volksgartenstraße 3, 2. und 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: +43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr (mündliche Anbringen)
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr (telefonische Anfragen)

Die Abteilung Wasserrecht (MA 58) in der Funktion als Landeshauptmann von Wien und als Amt der Wiener Landesregierung

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Aufsichtsbehörde und Behörde in Angelegenheiten der Hochschulen und der Akademie der Wissenschaften und deren Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG). Bundesländer außer Wien, im einvernehmlichen Vorgehen bei Durchführung von Teilen von Tierversuchen auch in Tierversuchseinrichtungen außer Wien.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen je Antrag 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden (Rechtsgrundlagen sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren).

Termine und Fristen

Die Tierversuche müssen zwei Wochen vor Beginn der Durchführung gemeldet werden. Die Behörde muss die Durchführung der Tierversuche innerhalb von zwei Wochen nach Meldung und vor Beginn der Durchführung der Tierversuche untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Beachten

Rechtliche Grundlagen:

  • § 9 Tierversuchsgesetz (TVG), BGBl. Nr. 501/1989, idgF.
  • § 27 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. I Nr. 510/1994, idgF.
  • Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, idgF.
  • Tierversuchs-Verordnung, BGBl. II Nr. 198/2000, idgF.
  • Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, idgF.
  • Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 122/2004, idgF.

Formular

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