Zuschuss zu den Versicherungsprämien für versicherbare Risiken in der Landwirtschaft - Antrag
Voraussetzungen
Zur Sicherung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Wien gewährt das Bundesland Wien jährlich Zuschüsse zu den Versicherungsprämien beim Abschluss von Versicherungen für versicherbare Risiken in der landwirtschaftlichen Produktion in folgenden Fällen:
- Sturmschadenversicherungszuschuss für Gewächshäuser
- Mehrgefahrenversicherungszuschuss für Ackerflächen
Ausgenommen davon sind die nach anderen Richtlinien und Gesetzen geförderten versicherbaren Risiken in der landwirtschaftlichen Produktion (insbesondere Hagel und Frost).
Förderungsvoraussetzungen
Abschluss einer Sturmschadenversicherung für Gewächshäuser und/oder einer Mehrgefahrenversicherung für Ackerflächen durch die FörderungswerberInnen bei einer Versicherungsgesellschaft. Der Nachweis muss durch die Vorlage eines gültigen Versicherungsvertrages (Versicherungspolizze) erfolgen.
FörderungswerberInnen
- Natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsstandort Wien haupt- oder nebenberuflich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen sind von der Förderung ausgenommen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben sind für den Antrag erforderlich:
- Name bzw. Betrieb
- Wohnanschrift bzw. Telefonnummer
- Betriebsanschrift
- Betriebsnummer
- Kontonummer und Bankverbindung der FörderungswerberInnen
- Name des Versicherungsunternehmens bei dem die Versicherung abgeschlossen wurde
- Nummer der Versicherungspolizze
- Verpflichtungs- und Zustimmungserklärung
- Datum und Unterschrift der FörderungswerberInnen
Zuständige Stelle
Förderabwicklungsstelle:
Landwirtschaftskammer Wien
6., Gumpendorfer Straße 15
Kosten und Zahlung
Förderhöhe
Unter Beachtung der für diese Förderungsmaßnahme jährlich insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel des Landes Wien und nach Maßgabe der Förderungsvoraussetzungen, besteht die Förderung aus einem jährlichen Zuschuss in der Höhe von maximal 50 Prozent der von den FörderungswerberInnen an die Versicherung zu leistenden Prämienkosten.
Rückzahlung von Förderungen
Bei Nichteinhaltung der Richtlinie müssen die gewährten Förderungsprämien von den FörderungswerberInnen zurückgezahlt werden.
Termine und Fristen
Inkrafttreten und Laufzeit
Die Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Laufzeit der Richtlinie endet am 31. Dezember 2013.
Beachten
Details zu dieser Förderungsmaßnahme können der Förderrichtlinie entnommen werden:
Auf die Gewährung von Förderungen nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
Rechtliche Grundlagen:
- Wiener Landwirtschaftsgesetz
- Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001; Amtsblatt der Europäischen Union L 358 (Gruppenfreistellungsverordnung-Landwirtschaft)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Wasserrecht (Magistratsabteilung 58)
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