Wasserrechtsverfahren - Antrag bzw. Anzeige

Voraussetzungen

Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht eines wasserrechtlichen Verfahrens

Erforderliche Unterlagen

Jeder Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung bzw. jede Anzeige muss die Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung des Vorhabens für die Behörde notwendig sind. Diese müssen durch die AntragsstellerInnen bzw. durch die AnzeigelegerInnen auf eigene Kosten erstellt und der Behörde vorgelegt werden. Für die folgenden Verfahren müssen im Speziellen vorgelegt werden:

  • Erforderliche Unterlagen zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers (Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlagen) 239 KB RTF
  • Erforderliche Unterlagen zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für Anlagen zur Erdwärmenutzung (Tiefsonden) 248 KB RTF
  • Erforderliche Einreichunterlagen zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für Anlagen zur Nutzung des Grundwassers (Brunnenanlagen) 80 KB RTF

Zuständige Stelle

Wasserrecht (MA 58)
1., Volksgartenstraße 3, 2. und 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-96815
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr (mündliche Anbringen)
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr (telefonische Anfragen)

Kosten und Zahlung

Für jeden Antrag muss eine Gebühr von 14,30 Euro bezahlt werden. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden (Rechtsgrundlagen sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren).

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Für die rasche Durchführung des Verfahrens ist die Vorlage ausreichender, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Projektunterlagen als Verfahrensgrundlage notwendig. Diese müssen von den BewilligungswerberInnen bereitgestellt werden.

Beachten

  • Wasserrechtliche Bewilligungen werden nach Durchführung eines im Wasserrechtsgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz näher geregelten rechtlichen Verfahrens erteilt. Davon erfasst sind nicht nur die angeführten Verfahren sondern beispielsweise auch:
    • Bauten im Hochwasserabflussbereich
    • Einbauten in stehende öffentliche Gewässer
    • Entnahmen aus bzw. Einleitungen in Oberflächengwässer
  • Wiederverleihung: Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.“

Rechtliche Grundlage: § § 10, 31c, 32 Wasserrechtsgesetz 1959

Weiterführende Informationen

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