Waldfeststellung - Antrag

Voraussetzungen

Flächen, deren Baumbewuchs nicht dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegen, können unter bestimmten Bedingungen Wald gemäß Forstgesetz darstellen. Die Voraussetzungen sind das Erreichen einer Flächengröße von 1000 Quadratmeter bei zehn Meter Durchschnittsbreite sowie der Bewuchs mit Forstgehölzen, die im Anhang des Forstgesetzes eigens angeführt sind. Haben GrundeigentümerInnen Zweifel, ob ihre mit Bäumen bestockte Fläche - oder eine Windschutzanlage - diese Voraussetzungen erfüllt, so kann bei der MA 58 ein Antrag auf Waldfeststellung gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Genaue Adresse bzw. Grundstück-Nummer(n) und Katastralgemeinde der betroffenen Grundfläche
  • Plan oder Skizze, auf welchen der gesamte in Frage stehende Baumbestand dargestellt ist
  • Antragsberechtigt sind in erster Linie GrundeigentümerInnen sowie an den Grundstücken Berechtigte (mit Zustimmung der GrundeigentümerInnen)

Zuständige Stelle

Wasserrecht (MA 58)
1., Volksgartenstraße 3, 2. und 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-96815
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr (mündliche Anbringen)
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr (telefonische Anfragen)

Kosten und Zahlung

Für jeden Antrag muss eine Gebühr von 14,30 Euro bezahlt werden. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden (Rechtsgrundlagen sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren).

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Grundflächen, für welche die Voraussetzungen für Waldeigenschaft zutreffen, unterliegen in allen Belangen den Bestimmungen und dem Schutz des Forstgesetzes. Eine allfällig geplante Verwendung der Fläche für andere Zwecke als solche der Waldkultur bedarf einer Rodungsbewilligung.

Rechtliche Grundlage: Forstgesetz

Weiterführende Informationen

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Wasserrecht (Magistratsabteilung 58)
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