Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Haltung von Schadorganismen - Antrag
Voraussetzungen
Die Haltung von Schadorganismen sowie die Manipulation mit diesen (z. B. Züchtung, Verbringung usw.) ist gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Pflanzenschutzgesetzes verboten. Eine Ausnahme kann über Antrag für Versuchs- und Züchtungszwecke sowie für wissenschaftliche Untersuchungen erteilt werden, sofern berechtigte Pflanzenschutzinteressen vorliegen und keine Verschleppungsgefahr besteht.
Erforderliche Unterlagen
Der begründete Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Darlegung der Versuchs- und Züchtungszwecke bzw. der wissenschaftlichen Untersuchungen, für deren Zwecke die Ausnahme erteilt werden soll
- Beschreibung des Versuches bzw. Projektes
- Ort und Dauer der geplanten Maßnahme
- Art der Einrichtung (Labor usw.)
- Angabe zu den verwendeten Geräten
- Art der verwendeten Organismen (Larve, Bakterie, Virus usw.)
- Aussagen zur Verwertung des Versuches bzw. Projektes, z. B. in bestimmten Publikationen
Zuständige Stelle
Wasserrecht (MA 58)
1., Volksgartenstraße 3, 2. und 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-96815
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr (mündliche Anbringen)
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr (telefonische Anfragen)
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen je Antrag 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden (Rechtsgrundlagen sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren).
Termine und Fristen
Die Anträge können jederzeit gestellt werden.
Beachten
Rechtliche Grundlage: Wiener Pflanzenschutzgesetz LGBl. Nr. 36/2002 idgF.
Formular
Online-Antrag: Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Haltung von Schadorganismen
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Wasserrecht (Magistratsabteilung 58)
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