Werbeeinrichtungen im Grünland - Anzeige

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Voraussetzungen

Eine Werbeeinrichtung ist ein Werbeträger, der in der Landschaft in Erscheinung tritt und der Anpreisung von Produkten, Firmen usw. dient (z. B. Plakate, Leuchtschriften, Ankündigungen, Hinweise).

Ausnahmen bestehen für gesetzlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen bzw. entsprechende Hinweise, Hinweise auf Schutzobjekte, Schutzgebiete oder kulturelle Besonderheiten und Wahlwerbungen.

Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung sowie wesentliche Änderung einer Werbeeinrichtung im Grünland muss vor der Ausführung angezeigt werden. Ist die Werbeeinrichtung in einem Landschaftsschutzgebiet geplant, muss sie auch nach dem Wiener Naturschutzgesetz bewilligt werden.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftlichen Anzeige müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Beschreibung der Maßnahme
  • Maßstabsgetreuer Lageplan oder maßstabsgetreue Skizze
  • Aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll
  • Schriftliche Zustimmung der GrundeigentümerInnen zur beantragten Maßnahme, wenn diese nicht selbst AntragstellerInnen sind

Zuständige Stelle

Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 18 Uhr; persönliche Kontaktaufnahme jederzeit nach telefonischer Vereinbarung
Ausgenommen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Bogen Beilage
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Die Anzeige muss vor der geplanten Ausführung bei der Behörde eingebracht werden.

In einem durch Sachverständige erstellten Gutachten wird ermittelt, ob ein im Gesetz festgelegter Untersagungsgrund vorliegt.

Die angezeigte Maßnahme kann untersagt werden, wenn diese durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichteinwirkung den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt. Das Gutachten bildet die fachliche Grundlage für die Entscheidung und wird den Anzeigepflichtigen zugestellt; innerhalb von 14 Tagen können dazu schriftliche Stellungnahmen an die Wiener Umweltschutzabteilung übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung statt.

Liegt kein Untersagungsgrund vor, so kann die Wiener Umweltschutzabteilung die Zulässigkeit des Vorhabens innerhalb von drei Monaten mit Bescheid feststellen oder nicht reagieren. Reagiert die Wiener Umweltschutzabteilung innerhalb der drei Monate nicht, so ist die Werbeeinrichtung zulässig. Es kann mit der Ausführung begonnen werden.

Liegt ein Untersagungsgrund vor, untersagt die Wiener Umweltschutzabteilung das Vorhaben innerhalb von drei Monaten mit Bescheid. Eine Verlängerung der Frist um weitere drei Monate ist möglich.

Beachten

Die Bewilligung erlischt

  • nach Ablauf der festgesetzten Frist bzw.
  • spätestens, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder
  • das Vorhaben binnen sechs Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wird.

Ist eine Bewilligung erloschen, ist die Ausführung des Vorhabens unzulässig und muss nochmals beantragt werden.

Rechtliche Grundlage: § 19 Wiener Naturschutzgesetz

Formular

Online-Anzeige: Werbeeinrichtungen im Grünland

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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