Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen - Antrag
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit der Sammlung und bzw. oder Behandlung von Abfällen ist das Vorliegen einer Erlaubnis des zuständigen Landeshauptmannes. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 24a Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 geregelt.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist:
- Die Art der Sammlung oder Behandlung muss den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002) entsprechen.
- Die Art der Sammlung oder Behandlung darf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigen.
- Die Art der Sammlung oder Behandlung muss für die jeweiligen Abfälle geeignet sein.
- Die Lagerung von Abfällen muss in einer geeigneten, genehmigten Anlage muss sichergestellt sein; AbfallsammlerInnen müssen über ein geeignetes Zwischenlager verfügen; AbfallbehandlerInnen von gefährlichen Abfällen müssen eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage betreiben (Ausnahme: AbfallbehandlerInnen, die zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung durchführen). Erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass AbfallbehandlerInnen nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügen.
- Die AntragstellerInnen müssen fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle besitzen, für die die Erlaubnis beantragt wird. Werden gefährliche Abfälle (ausgenommen Asbestzement) gesammelt oder behandelt und sind die AntragstellerInnen juristische Personen oder eine Personengesellschaft (wie z. B. eine Aktiengesellschaft, eine Ges.m.b.H., eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ein Verein usw.) oder weisen die AntragstellerInnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, muss in diesen Fällen eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtliche Geschäftsführerin bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 und 2 AWG 2002 bestellt werden. Werden nicht gefährliche Abfälle oder Asbestzement von einer juristischen Person gesammelt, ist eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft zu machen.
- Die AntragstellerInnen müssen verlässlich sein. Verlässlich ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben bzw. Nachweise enthalten:
- Angaben über die Person
- Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt und bzw. oder behandelt werden sollen (Auflistung der Abfallarten durch Angabe der Abfallbezeichnung und der Schlüssel-Nummer nach Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit ÖNORM S 2100 Stand 1.10.2005)
- Verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden
- Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt
- Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt: Vorlage des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheides, Zwischenlagervertrages bei Nutzung eines fremden Zwischenlagers (Nutzungsvertrag - Antragsbeilage 1)
- Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle (nähere Beschreibung des Sammel- bzw. Behandlungsablaufes)
- Darlegung, dass die Lagerung in einem geeigneten, genehmigten Zwischenlager oder die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage erfolgt: Vorlage des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheides, Zwischenlagervertrages bei Nutzung eines fremden Zwischenlagers - Nutzungsvertrag
- Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird (Zeugnisse, Nachweise über die bisherige Tätigkeit)
- Angaben über die Verlässlichkeit (Verlässlichkeitserklärung Antragsbeilagen 2 und/oder 3), Auszug aus dem Strafregister und Verwaltungsstrafregister oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde
Zuständige Stelle
Landeshauptmann von Wien
Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 18 Uhr; persönliche Kontaktaufnahme jederzeit nach telefonischer Vereinbarung
Ausgenommen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 47,30 Euro für den Antrag Sammlung
- 47,30 Euro für den Antrag Behandlung
- 3,90 Euro pro Bogen Beilagen, maximal jedoch 21,80 Euro
- 3,90 Euro für Pläne bis A3
- 7,80 Euro für Pläne über A3
- 83,60 Euro für Erledigung Sammlung
- 83,60 Euro für Erledigung Behandlung
- 6,50 Euro für Verwaltungsabgaben
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die Erlaubnis der InhaberInnen einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Staates, das Mitglied des EWR-Abkommens ist, muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
Beachten
Rechtliche Grundlagen:
- 24a AWG 2002
- § 25a AWG 2002
- § 26 AWG 2002
- AbfallsammlerInnen und bzw. oder AbfallbehandlerInnen müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über das Umweltbundesamt Ges.m.b.H. beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrieren (§ 21 Abs. 1, 2 und § 22 Abs. 3 AWG 2002). Wenn die elekronische Übermittlung nicht möglich ist, kann die Registrierung oder Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich erfolgen. Die schriftliche Registrierung bzw. Änderung kostet 40 Euro.
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002
- Die Übermittlung einer Jahresabfallbilanz im Wege des Registers ist verpflichtend. Die Jahresabfallbilanz über das vorangegangene Kalenderjahr muss bis spätestens 15. März jeden Jahres übermittelt werden.
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen
- Gratis Tool zum Führen der Abfallaufzeichnungen und zum Erstellen einer Abfallbilanz
Formular
- Antragsformular:
- Antragsbeilage 1 - Nutzungsvertrag:
- Antragsbeilage 2 - Verlässlichkeitserklärung für die Sammlung/Behandlung von gefährlichen Abfällen:
- Antragsbeilage 3 - Verlässlichkeitserklärung für die Sammlung/Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen:
- Antragsbeilage 4 - Anordnungsbefugnis für die Sammlung/Behandlung von gefährlichen Abfällen:
- Antragsbeilage 5 - Anordnungsbefugnis für die Sammlung/Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen:
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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