Einstellung, Ruhen oder Wiederaufnahme der Abfallsammlung und/oder Abfallbehandlung - Meldung

Voraussetzungen

AbfallsammlerInnen oder AbfallbehandlerInnen müssen dem Landeshauptmann folgende Änderungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit unverzüglich schriftlich melden:

  • Dauernde Einstellung
  • Mehr als drei Monate andauerndes Ruhen
  • Wiederaufnahme

Hinweis: Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung.

Voraussetzung für die Meldeverpflichtung ist die Sammlung und bzw. oder Behandlung von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen mit aufrechter Berechtigung.

Erforderliche Unterlagen

Bei Vertretung: Vollmacht

Zuständige Stelle

Landeshauptmann von Wien
Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 18 Uhr; persönliche Kontaktaufnahme jederzeit nach telefonischer Vereinbarung
Ausgenommen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro Eingabegebühr nach dem Gebührengesetz 1957
  • 3,90 Euro pro Bogen einer Beilage (maximal 21,80 Euro)
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Die Meldung muss unverzüglich, das heisst bei Beschluss von Einstellung, Ruhenseintritt oder Wiederaufnahme, eingebracht werden.

Beachten

Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit (Sammlung oder Behandlung) für mehr als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung (§ 27 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002).

Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen (d.h. die Ungültigkeit) der Berechtigung (§ 27 Abs. 3 AWG 2002).

Rechtliche Grundlage: § 27 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

Formular

Online-Meldung: Einstellung, Ruhen oder Wiederaufnahme der Abfallsammlung und/oder Abfallbehandlung

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
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