Bestellung abfallrechtlicher GeschäftsführerInnen - Antrag
Voraussetzungen
Eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtliche Geschäftsführerin bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer muss in folgenden Fällen bestellt werden:
- Die ErlaubniswerberInnen weisen die für die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach.
- Die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen soll nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden (z. B. AG, Ges.m.b.H. usw.).
Zu abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen dürfen nur bestellt werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt
- Die Person muss hauptberuflich im Betrieb tätig sein.
- Die Person muss die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzen.
- Die Person muss die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzen.
- Die Person muss die Voraussetzungen von verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), erfüllen.
- Die Person muss in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Natürliche Personen, die als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG eingesetzt werden sollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Person muss ihren Hauptwohnsitz im Inland haben. Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten müssen ihren Hauptwohnsitz nicht im Inland haben, wenn Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat, in dem die verantwortlichen Beauftragten den Hauptwohnsitz haben, oder auf andere Weise sichergestellt sind.
- Die Person muss strafrechtlich verfolgt werden können.
- Die Person muss ihrer Bestellung zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin bzw. zum abfallrechtlichen Geschäftsführer nachweislich zugestimmt haben.
- Der Person muss für ihren klar abzugrenzenden Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden sein.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben bzw. Nachweise enthalten:
- Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und bzw. oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird (Zeugnisse, Nachweise über die bisherige Tätigkeit usw.)
- Meldenachweis
- Nachweis über die Zustimmung zur Bestellung zu abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen
- Nachweis der Anordnungsbefugnis
- Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit (z. B. Dienstvertrag, Werkvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung usw.)
- Angaben über die Verlässlichkeit (Verlässlichkeitserklärung, Auszug aus dem Strafregister)
- Angabe, ob die abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen bei weiteren Unternehmen beschäftigt sind (Firmenbezeichnung und Sitz, Wochenstundenanzahl)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn die abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Zuständige Stelle
Landeshauptmann von Wien
Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 18 Uhr; persönliche Kontaktaufnahme jederzeit nach telefonischer Vereinbarung
Ausgenommen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 47,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Bogen Beilagen, maximal jedoch 21,80 Euro
- 3,90 Euro für Pläne bis A3
- 7,80 Euro für Pläne über A3
- 83,60 Euro für Erledigung
- 6,50 Euro für Verwaltungsabgaben
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Bei juristischen Personen oder natürlichen Personen, die die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweisen können, muss der Antrag nach § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 zeitgleich mit § 25 AWG 2002 gestellt werden. Bei Ausscheiden der genehmigten abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen aus dem Betrieb muss unverzüglich ein neuer Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Bestellung der neuen abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen eingebracht werden.
Beachten
Bei Ausscheiden der genehmigten abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen aus dem Betrieb:
Wird der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Bestellung der neuen abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Ausscheiden eingebracht, muss die Tätigkeit eingestellt werden.
Rechtliche Grundlage: § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002
Formular
Online-Antrag: Bestellung abfallrechtlicher GeschäftsführerInnen
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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