Reproduktion von Archivgut - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Herstellung von Reproduktionen jeglicher Art von Archivgut, das im Sacheigentum des Wiener Stadt- und Landesarchivs steht, ist an eine Genehmigung gebunden und im Fall einer Veröffentlichung oder der Verwendung in einer Ausstellung gebührenpflichtig.
Voraussetzungen
Das Wiener Stadt- und Landesarchiv erteilt für die im Antrag zur Genehmigung der Reproduktion unter "Antragsgegenstand" aufgezählten zu reproduzierenden Dokumente die Bewilligung zur Reproduktion auf Papier, elektronischen Datenträgern oder sonstigen Formaten und erhebt für die Nutzung dieses Sacheigentums durch die AntragstellerInnen eine Reproduktionsgebühr.
Diese Genehmigung gilt ausdrücklich nur für den im Antrag angeführten Zweck. Eine Verwendung für andere als die vom Auftraggeber angegebenen Zwecke oder die Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.
Die Entscheidung, welches Verfahren zur Herstellung einer Reproduktion im Einzelfall zulässig ist, obliegt dem Wiener Stadt- und Landesarchiv. Eine Reproduktion kann aus konservatorischen Gründen auch gänzlich untersagt werden. Stellen die Reproduktionen einen wesentlichen Teil der Veröffentlichung dar, muss dem Wiener Stadt- und Landesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar überlassen werden.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Wiener Stadt- und Landesarchiv (MA 8)
11., Guglgasse 14, Gasometer D (Zugang über Gasometer A, Postanschrift: 1082, Rathaus)
Telefon: +43 1 4000-84808
Fax: +43 1 4000-84809
E-Mail: post@ma08.wien.gv.at
Verfahrensablauf
- Das Fotografieren oder Scannen in den Räumen des Archivs kann unter Berücksichtigung der konservatorischen Auflagen gestattet werden.
- Reproaufträge werden vom Wiener Stadt- und Landesarchiv selbst abgewickelt.
- Bei jeglicher Verwendung von reproduzierten Dokumenten muss der in der Genehmigung genannte Bildnachweis bzw. die genannte Herstellerbezeichnung verwendet werden.
- Der vorliegende Reproduktionsantrag muss unterfertigt werden. Die Bewilligung zur Reproduktion wird schriftlich erteilt.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Es fallen je Aufnahme die folgende Gebühren an
- Verwendung in Publikationen (SchwarzWeiss oder Farbe, Gebühren pro veröffentlichte Aufnahme): Druckvorlagen, Druckvorstufen je Aufnahme 30 Euro. Bei Verwendung auf Titelblatt oder Schutzumschlag 60 Euro.
- Veröffentlichungen durch Fernsehanstalten, Filmproduzenten und im Internet je Aufnahme 46 Euro.
- Verwendung in Ausstellungen: Ausstellungen von VeranstalterInnen von regionaler Bedeutung je Aufnahme 15 Euro.
- Ausstellungen in Ausstellungsorten von VeranstalterInnen von nationaler oder internationaler Bedeutung je Aufnahme 60 Euro.
Die Gebühr entfällt bei Reproduktionen zu folgenden Zwecken
- Reproduktion zum persönlichen Gebrauch
- Reproduktionen zum eigenen Schulgebrauch (Ausstellungen in Schulen und Unterrichtsmaterial)
- Reproduktion zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch sowie Veröffentlichungen in einer wissenschaftlichen Monographie, in wissenschaftlichen Schriftenreihen, wissenschaftlichen Zeitschriften, ungedruckten Dissertationen, Diplomarbeiten oder Bachelorarbeiten, sowie bei Veröffentlichungen von Institutionen der Wissenschaft und Forschung im Internet
Herstellungskosten
Herstellungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt und bleiben von den Reproduktionsgebühren unberührt. Der Auftrag wird nach Erlag der vorgeschriebenen Gebühr erledigt bzw. weitergeleitet. Muss für die Reproduktion ein Negativ hergestellt werden, so muss dieses im Wiener Stadt- und Landesarchiv hinterlegt werden, die Herstellungskosten müssen die AuftraggeberInnen übernehmen. Analog muss im Falle der Herstellung eines Digitalisats eine Kopie desselben dem Wiener Stadt- und Landesarchiv übergeben werden.
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 3.
Formular
Reproduktionsantrag:
Zusätzliche Informationen
Werknutzungsrechte
Sofern das Wiener Stadt- und Landesarchiv an den zu reproduzierenden Unterlagen Urheberrechte oder Werknutzungsrechte besitzt, gilt die für den im Antrag angeführten Zweck erforderliche Werknutzungsbewilligung mit der Reproduktionsbewilligung als erteilt. Bestehen an den zu reproduzierenden Dokumenten Urheberrechte oder Werknutzungsrechte Dritter, muss zusätzlich die erforderliche Lizenz von den AntragstellerInnen eingeholt werden. Das Wiener Stadt- und Landesarchiv übernimmt keine Haftung für nicht eingeholte Genehmigungen.
Rechtliche Grundlagen:
- Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl. Nr. 111/1936 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010
- § 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der eine Benützungsordnung für das Wiener Stadt- und Landesarchiv erlassen wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 6/2001), welche auf § 12 Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz - Wr.ArchG), LGBl. Nr. 55/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006) beruht.
- Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2004 - PrZ 01673/2004-GKU, in der Fassung vom 27.04.2007 - PrZ 01236-2007/0001-GKU; erlassen aufgrund § 88 Abs. 1 lit. d der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV), LGBl. Nr. 28 /1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2009)
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Verantwortlich für diese Seite:Wiener Stadt- und Landesarchiv (Magistratsabteilung 8)
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