Rettungseinsatz - Einsatzgebührenbezahlung
Allgemeine Informationen
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes muss eine Gebühr entrichtet werden, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt, unabhängig davon, ob in weiterer Folge eine Betreuung vor Ort oder ein Transport in eine Krankenanstalt erfolgt. Die Gebühr muss von der Person bezahlt werden, für die der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, unabhängig davon, von wem der Rettungsdienst verständigt wurde.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Bezahlung von Einsatzgebühren ist ein vorangegangener Rettungseinsatz und der Erhalt einer Aufforderung zur Zahlung (Rechnung oder Bescheid).
Fristen und Termine
Die Fristen können dem erhaltenen Schreiben entnommen werden.
Zuständige Stelle
Wiener Berufsrettung (MA 70)
Fachbereich Finanz/Controlling
3., Radetzkystraße 1
Telefon: +43 1 71119-0
Fax: +43 1 71119-70119
E-Mail: post@ma70.wien.gv.at
Für Fragen oder Terminvereinbarungen stehen die ReferentInnen jederzeit zur Verfügung.
Die Referatseinteilung richtet sich nach dem Familiennamen:
- Referat A-G:
Robert Honl, Telefon: +43 1 71119-70101
E-Mail: robert.honl@wien.gv.at - Referat I-O:
Judith Kautz, Telefon: +43 1 71119-70102
E-Mail: judith.kautz@wien.gv.at - Referat P-R:
Brigitte Hörmann, Telefon: +43 1 71119-70109
E-Mail: brigitte.hoermann@wien.gv.at - Referat S:
Stephan Gottwald, Telefon: +43 1 71119-70105
E-Mail: stephan.gottwald@wien.gv.at - Referat T-Z und H:
Gottfried Koller, Telefon: +43 1 71119-70103
E-Mail: gottfried.koller@wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Bei der Gebühr für einen Rettungseinsatz handelt es sich um einen Pauschalbetrag, der vom Gemeinderat jährlich neu festgelegt wird.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 4.
Zusätzliche Informationen
Grundsätzlich müssen die Einsatzgebühren von jenen Personen getragen werden, für die die Rettung gerufen wurde. Bei bestehendem Versicherungsanspruch (Krankenkasse) werden die entstandenen Gebühren direkt mit dem Versicherungsträger verrechnet. Besteht zum Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch, sind dem Wiener Städtischen Rettungsdienst die Versicherungsdaten nicht bekannt oder wurde die Übernahme der Einsatzgebühren vom Versicherungsträger abgelehnt, werden die Gebühren den Zahlungsverpflichteten vorgeschrieben.
Abgelehnt wird die Übernahme der Gebühren vorwiegend bei Diagnosen mit "Verdacht auf Alkoholisierung" oder wenn der Rettungseinsatz dem Versicherungsträger "medizinisch nicht notwendig" erscheint.
Rechtliche Grundlage: Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG)
Homepage: Wiener Berufsrettung
Verantwortlich für diese Seite:Wiener Rettung (Magistratsabteilung 70)
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