Umgangsbewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen - Antrag
Voraussetzungen
Soferne es sich nicht um eine Anlage handelt, für die eine Bewilligung zur Errichtung nach § 5 Strahlenschutzgesetz - StrSchG und zum Betrieb nach § 6 erforderlich ist, muss eine Bewilligung zum Umgang mit offenen bzw. mit umschlossenen radioaktiven Stoffen gemäß § 10 StrSchG beantragt werden. Dies gilt etwa für die meisten Kalibrierquellen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse der BetreiberInnen
- Genaue Adresse, an der der Umgang stattfinden soll
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges mit radioaktiven Stoffen
- Sicherheitsanlyse: Evaluierung der geplanten Strahlenanwendungen in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotenzial, Ermittlung allenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls Erstellung von Arbeitsanleitungen
- Störfallanalyse: Analyse der Störfälle; ausgearbeitete Abhilfemaßnahmen, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden
- Notfallplanung: inner- und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation
- Entsorgungskonzept
- Namhaftmachung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung der diesbezüglichen Ausbildungsnachweise
- Für den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen: Quellenzertifikat der HerstellerInnen für jede Strahlenquelle, welches die Nennaktivität zu einem Bezugsdatum, die Art des Nuklides und die Dichtheitsprüfung bestätigt
Je nach Art des Umganges können weitere Unterlagen erforderlich sein. Alle erforderlichen Unterlagen müssen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 13,20 Euro Stempelgebühr
- 3,60 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
- 16,30 bis 163 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages
Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Nach der Bewilligung des Umganges mit umschlossenen radioaktiven Stoffen sind in weiterer Folge regelmäßige Prüfungen der Strahlenquellen auf Dichtheit gemäß ÖNORM S 5222 erforderlich. Die Zeitabstände zwischen den Prüfungen sind gemäß ÖNORM S 5222, Teil 3 festgelegt.
Rechtliche Grundlage: § 10 Strahlenschutzgesetz - StrSchG
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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