Umgangsbewilligung für ortsveränderliche medizinische Strahleneinrichtungen - Antrag

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach § 10 Strahlenschutzgesetz - StrSchG muss beantragt werden. Ein Betrieb von ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt außerhalb von Strahlenanwendungsräumen ist nur dann zulässig, wenn dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht.

  • Für den Strahlenschutz, potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, muss in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen sein.
  • Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (mit deren nachweislicher Zustimmung), wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen.
  • Hinsichtlich der Verlässlichkeit der AntragstellerInnen dürfen in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges mit Strahlenquellen und dessen Betriebsumfang unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Genaue Beschreibung der Anlage:
    • Technische Beschreibung der aufgestellten Röntgeneinrichtung
    • Nachweis über bestandene Abnahmeprüfung (für VeterinärmedizinerInnen nicht erforderlich)
    • Strahlenschutzprüfbericht gemäß ÖNORM S 5214-1 - Strahlenschutzmessung hinsichtlich Bestimmung von Kontroll- und Überwachungsbereich (für VeterinärmedizinerInnen in der Regel nicht erforderlich)
  • Sicherheitsanalyse: Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, Ermittlung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen
  • Störfallanalyse: Analyse der Störfälle; ausgearbeitete Abhilfemaßnahmen
  • Notfallplanung (inner- und außerbetriebliche Maßnahmen)
  • Nachweis der ausreichenden Schwächung der Gehäusedurchlassstrahlung
  • Namhaftmachung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung ihrer diesbezüglichen Ausbildungsnachweise
  • Strahlenschutzplan, wenn die Röntgeneinrichtung auch innerhalb der Ordination betrieben werden soll

Plan, technische Beschreibung und Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit müssen in vierfacher, Gutachten in dreifacher, alle übrigen Unterlagen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:

  • 13,20 Euro Stempelgebühr
  • 3,60 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 32,70 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Für ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen, die wie ortsfeste Röntgeneinrichtungen (also quasi-stationär in einem bestimmten Raum) eingesetzt werden ist ein Strahlenanwendungsraum notwendig. Es sind somit Bewilligungen wie für ortsfeste Röntgeneinrichtungen erforderlich (eine Errichtungsbewilligung nach § 5 und eine Betriebsbewilligung nach § 6 StrSchG).

Der Antrag selbst ist formlos. Er muss dennoch folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der BetreiberInnen

Rechtliche Grundlage: § 10 Strahlenschutzgesetz - StrSchG

Weiterführende Informationen

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Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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