Umgangsbewilligung für medizinische Strahleneinrichtungen - Antrag
Voraussetzungen
Zum Betrieb von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ohne Möglichkeit zur Fernaufnahme und soweit es sich nicht um Volumentomographen handelt und Knochendensitometer ist eine Bewilligung nach § 7 Strahlenschutzgesetz - StrSchG erforderlich.
- Für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, muss in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen sein.
- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (mit deren nachweislicher Zustimmung), wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen.
- Hinsichtlich der Verlässlichkeit der AntragstellerInnen dürfen in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse der BetreiberInnen
- Genaue Adresse, an der die Einrichtung betrieben werden soll
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Darstellung des beabsichtigten Umganges mit Strahlenquellen und dessen Betriebsumfang (z. B. geplante Anzahl der Röntgenaufnahmen, Häufigkeit und Dauer der Anwendung von Strahlenquellen, jeweils pro Woche oder Monat) unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen
- Technische Beschreibung der geplanten (Röntgen-)Einrichtung
- Nachweis der ausreichenden Schwächung der Gehäusedurchlassstrahlung
- Nachweis über bestandene Abnahmeprüfung
- Strahlenschutzbauzeichnung
- Sicherheitsanalyse: Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential; Ermittlung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen
- Störfallanalyse: Analyse der Störfälle; ausgearbeitete Abhilfemaßnahmen
- Notfallplanung (inner- und außerbetriebliche Maßnahme)
- Namhaftmachung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung der diesbezüglichen Ausbildungsnachweise
- Für Knochendensitometer zusätzlich: Strahlenschutzprüfung in Anlehnung an die ÖNORM S 5214
Plan, technische Beschreibung und Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit müssen in vierfacher, Gutachten in dreifacher, alle übrigen Unterlagen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 13,20 Euro Stempelgebühr
- 3,60 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
- 32,70 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages
Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Der Antrag selbst ist formlos. Er muss dennoch folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse der BetreiberInnen
- Genaue Adresse, an der die Anlage errichtet wurde
Rechtliche Grundlage: § 7 Strahlenschutzgesetz - StrSchG
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular
