Bestellung Strahlschutzbeauftragte - Bekanntgabe oder Wechsel
Voraussetzungen
Im Zuge einer Antrages einer Betriebsbewilligung für medizinische Röntgeneinrichtungen oder zum Umgang mit radioaktiven Stoffen müssen Strahlschutzbeauftragte bestellt werden. Die Strahlenschutzbeauftragten müssen im Antrag bekanntgegeben werden.
Es ist üblich, dass niedergelassene ÄrztInnen in ihren Ordinationen selbst als Strahlenschutzbeauftragte fungieren. Es kann aber auch eine andere Person sein, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Allgemeine Strahlenschutzverordnung erbringt.
- Die Strahlenschutzbeauftragten müssen die in § 41 Abs. 1 und Anlage 8 Allgemeine Strahlenschutzverordnung im Detail angeführte Grundausbildung (z. B. im Rahmen des Medizinstudiums oder Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst) und eine spezielle Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
- Überdies kann die Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von bis zu einem Jahr verlangen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
- Die Strahlenschutzbeauftragten müssen der Bestellung nachweislich zugestimmt haben.
- Der Zuständigkeitsbereich und die innerbetrieblichen Befugnisse der Strahlenschutzbeauftragten müssen schriftlich geregelt sein.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 8 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (Grundausbildung und spezielle Ausbildung)
- Nachweis über die Zustimmung der Strahlenschutzbeauftragten zur Bestellung und der schriftlichen Regelung der Befugnisse und des Zuständigkeitsbereiches (erübrigt sich wenn die AntragstellerInnen auch die Funktion der Strahlenschutzbeauftragten wahrnehmen)
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 13,20 Euro Stempelgebühr für die Meldung des Wechsels der Strahlenschutzbeauftragten
- 3,60 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Ein Wechsel der Strahlenschutzbeauftragten muss der MA 40 unverzüglich bekanntgegeben werden.
Beachten
InhaberInnen von Röntgeneinrichtungen (§§ 6, 7, 10 Strahlenschutzgesetz - StrSchG) oder Bewilligungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und VerwenderInnen von bauartzugelassenen Geräten (§ 20 StrSchG) sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind.
Die den Strahlenschutzbeauftragten zukommenden Aufgaben finden sich in § 15 Allgemeine Strahlenschutzverordnung. Zu den Aufgaben zählen beispielsweise die Belehrung der in Strahlenbereichen tätigen Personen über die möglichen Gefahren und die einzuhaltenden Sicherheits- und Strahlenschutzmaßnahmen sowie Verhaltensmaßregeln und die Kontrolle für die Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände.
Rechtliche Grundlagen:
- § 6 Strahlenschutzgesetz - StrSchG
- § 7 StrSchG
- § 10 StrSchG
- § 15 StrSchG
- § 16 StrSchG
- § 15 Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV
- § 41 AllgStrSchV
- Anlage 8 AllgStrSchV
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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