Errichtungsbewilligung für offene und umschlossene radioaktive Stoffe - Antrag
Voraussetzungen
Die Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 5 Strahlenschutzgesetz - StrSchG muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Darstellung des beabsichtigten Umganges und der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen
- Vorläufige Sicherheitsanalyse: Evaluierung des geplanten Umganges in Bezug auf sein mögliches Gefährdungspotenzial, Ermittlung allenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen
- Strahlenschutzplan gemäß ÖNORM S 5224
- Strahlenschutzberechnung gemäß ÖNORM S 5224
- Beschreibung des geplanten Umganges
Alle erforderlichen Unterlagen müssen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 13,20 Euro Stempelgebühr
- 3,60 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
- 16,30 bis 272 Euro Verwaltungsabgabe im Falle der positiven Erledigung des Antrages
Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Rechtliche Grundlage: § 5 Strahlenschutzgesetz - StrSchG
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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