Betriebsbewilligung für offene und umschlossene radioaktive Stoffe - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht ist mit den behördlichen Aufgaben rund um den Strahlenschutz betraut. Dazu gehört auch die Betriebsbewilligung für offene und umschlossene radioaktive Stoffe.

Voraussetzungen

Rechtskräftige Errichtungsbewilligung

Sobald der Arbeitsplatz errichtet ist, muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 6 Strahlenschutzgesetz - StrSchG beantragt werden.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der BetreiberInnen
  • Genaue Adresse, an der die Einrichtung betrieben werden soll

Dem Antrag für die Betriebsbewilligung beim Umgang mit radioaktiven Stoffen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges mit Strahlenquellen und dessen Betriebsumfang unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Aufstellungsplan und Strahlenschutzbauzeichnung gemäß ÖNORM S 5224
  • Nachweis über bestandene Abnahmeprüfung für Aktivimeter, Gammakamera usw.
  • Strahlenschutzprüfbericht gemäß ÖNORM S 5226
  • Endgültige Sicherheitsanalyse: Evaluierung der geplanten Strahlenanwendungen in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotenzial, Ermittlung allenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls Erstellung von Arbeitsanleitungen
  • Störfallanalyse: Analyse der Störfälle; ausgearbeitete Abhilfemaßnahmen, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden
  • Notfallplanung: inner- und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation
  • Nachweis über die Einhaltung der bei der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
  • Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung oder gleichwertigen Sicherstellung nach dem Atomhaftungsgesetz 1999 - AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998 idgF.
  • Entsorgungskonzept
  • Namhaftmachung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung der diesbezüglichen Ausbildungsnachweise

Zusätzlich müssen für die Betriebsbewilligung beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Quellenzertifikat der HerstellerInnen für jede Strahlenquelle, das die Nennaktivität zu einem Bezugsdatum, die Art des Nuklides und die Dichtheitsprüfung bestätigt

Plan, technische Beschreibung und Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit müssen in vierfacher, Gutachten in dreifacher, alle übrigen Unterlagen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro Stempelgebühr
  • 3,90 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 16,30 bis 272 Euro Verwaltungsabgabe im Falle der positiven Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Wechsel der Person mit Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bzw. umschlossenen radioaktiven Stoffen

Rechtliche Grundlage: § 6 Strahlenschutzgesetz - StrSchG

Homepage: Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht

Verantwortlich für diese Seite:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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