Opferfürsorge - Antrag

Voraussetzungen

Als Opfer im Sinne des Opferfürsorgegesetzes 1947 gelten Personen, die in der Zeit von 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 in Folge ihres Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder durch Eingriffe des NS-Regimes verfolgt wurden und dabei bestimmte Schädigungen erlitten haben. Als Schädigungen sind anzusehen:

  • Tod (in diesem Fall sind die Hinterbliebenen anspruchsberechtigt)
  • Schwere Gesundheitsschädigung
  • Haft von mindestens drei Monaten
  • Verlust oder Minderung des Einkommens für mindestens dreieinhalb Jahre
  • Abbruch oder Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung für mindestens dreieinhalb Jahre
  • Emigration für mindestens dreieinhalb Jahre
  • Leben im Verborgenen im Mindestausmaß von sechs Monaten
  • Tragen des Judensterns für mindestens sechs Monate
  • Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder in von Deutschland besetzten Gebieten

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Opferfürsorgegesetz erhalten die Opfer und ihre Hinterbliebenen einen Opferausweis oder eine Amtsbescheinigung und

  • Entschädigung für in der Zeit zwischen 6. März 1933 und 9. Mai 1945
    • Erlittene Haft
    • Entstandene Haft- und Gerichtskosten
    • Erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden
  • Anspruch auf
    • Renten (nicht für OpferausweisinhaberInnen)
    • Renten als Hinterbliebene nach einem Opfer
    • Sterbegeld
    • Heilfürsorge

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokumente (Ausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsdekret)
  • Nachweis über die erlittene Schädigung (z. B.: Zeugenaussagen, Bestätigungen der jeweiligen Kultusgemeinde)
  • Grundvoraussetzung für die meisten Anträge ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

Zuständige Stelle

Schriftliche Anträge auf Anerkennung als Opfer an:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachbereich Sozialrecht
Opferfürsorge
3., Thomas-Klestil-Platz 8
E-Mail: post-opf@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Donnerstag 13 bis 15 Uhr

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Keine

Beachten

BezieherInnen von Renten oder Beihilfen, die keinen Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem anderen Titel bei einer anderen Stelle haben (z. B. einer Pensionsversicherungsanstalt), und im Zweiten Weltkrieg in Kriegsgefangenschaft geraten waren (insbesondere in Osteuropa), haben unter bestimmten, im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, angeführten Voraussetzungen Anspruch auf eine monatliche Geldleistung.

Rechtliche Grundlagen:

  • Opferfürsorgegesetz
  • Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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