Mindestsicherung-Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen - Antrag
Voraussetzungen
Die Mindestsicherung-Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen wird von der Stadt Wien dann gewährt, wenn durch die Höhe der Gesamtmiete ein bestimmtes Mindesteinkommen (Mindeststandard) unterschritten wird.
Anspruchsberechtigt sind:
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- EU- bzw. EWR-BürgerInnen (Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen)
- Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte
- Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige") bzw. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" oder "unbefristeter Aufenthaltstitel" verfügen.
Die Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen wird zwölfmal im Jahr ausbezahlt.
Erforderliche Unterlagen
Um den Anspruch prüfen bzw. den Antrag so rasch wie möglich bearbeiten zu können, müssen folgende Dokumente (von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) dem Antrag in Kopie beigefügt werden:
- Identitätsnachweis (Lichtbildausweis)
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltstitel/Anmeldebescheinigung oder Anerkennungsbescheid, Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsdekret, Vergleich)
- Aktuelle Einkommensbelege (Pensionsbescheid, Bescheide über Beihilfen, Alimentations- oder Unterhaltszahlungen)
- Mietbelege (Mietvertrag, Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete, Mietaufschlüsselung, Mietzins-/Wohnbeihilfebescheid)
- Nachweise über beantragte Leistungen (z. B. Wohnbeihilfe der MA 50, Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes, Unterhalt, sonstige Anträge auf einen Anspruch auf ein Einkommen)
- Nachweise über Vermögen (z. B. PKW, Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Pensionsvorsorge, Haus- und Grundbesitz usw.)
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachbereich Soziale Leistungen
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-8040
Fax: +43 1 4000-99-40639
E-Mail: post-mbh@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Etwaige Ansprüche beginnen erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Beachten
Vor der Gewährung einer Mindestsicherung-Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen muss ein allfälliger Anspruch auf eine Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes oder auf eine Wohnbeihilfe der MA 50 geprüft werden. Die Mietbeihilfe kann auch zusätzlich zu einer Mietzinsbeihilfe oder einer Wohnbeihilfe bezogen werden. Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Auskünfte.
Rechtliche Grundlagen:
Formular
- Antrag auf Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen:
- Informationen zum Antrag auf Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen:
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular
