Krankenhilfe - Antrag
Voraussetzungen
Alle Personen, die über keine eigene Krankenversicherung (z. B. WGKK) verfügen und Sozialhilfe in Form einer Dauerleistung erhalten, können ebenso Krankenhilfeleistungen aus der Sozialhilfe erhalten (z. B. für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Unterbringung in Krankenanstalten). Die Zuerkennung von Krankenhilfe wird im Zuge des sozialhilferechtlichen Prüfungsverfahren festgestellt. Bei der Zuerkennung gelten die Sozialhilferichtsätze.
Anspruchsberechtigt sind:
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- EU- bzw. EWR-BürgerInnen (Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen)
- Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte
- Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige") bzw. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" oder "unbefristeter Aufenthaltstitel" verfügen.
Erforderliche Unterlagen
Um den Anspruch prüfen bzw. den Antrag so rasch wie möglich bearbeiten zu können, müssen folgende Dokumente (von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) dem Antrag in Kopie beigefügt werden:
- Identitätsnachweis (Lichtbildausweis)
- Personaldokumente (Meldebestätigung, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltstitel/Anmeldebescheinigung oder Anerkennungsbescheid, Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsdekret, Vergleich)
- Aktuelle Einkommensbelege (Lohnbestätigung, Pensionsbescheid, Bescheide über Beihilfen, Alimentations- oder Unterhaltszahlungen, Mitteilung des AMS und Terminkarte, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, sonstige Einkünfte)
- Mietbelege (Mietvertrag, Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete, Mietaufschlüsselung, Mietzins-/Wohnbeihilfebescheid)
- Nachweise über beantragte Leistungen (z. B. Leistungen des AMS, Anträge auf Pension, Wohnbeihilfe der MA 50, Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes, Unterhalt, sonstige Anträge auf einen Anspruch auf ein Einkommen)
- Nachweise über Vermögen (z. B. PKW, Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Pensionsvorsorge, Haus- und Grundbesitz usw.)
Zuständige Stelle
Antragstellung und Auskunft: im jeweiligen Sozialzentrum des Wohnbezirkes.
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Etwaige Ansprüche beginnen erst ab der Antragsabgabe.
Beachten
Für die ärztliche Behandlung werden eigene Krankenscheine ausgegeben.
Das Antragsformular wird direkt im Sozialzentrum des Wohnbezirkes ausgegeben. Der Antrag muss vollständig und leserlich ausgefüllt werden und anschließend samt den erforderlichen kopierten Dokumenten per Post eingereicht werden. Der Antrag kann auch direkt im Postkasten des zuständigen Sozialzentrums eingeworfen werden.
Rechtliche Grundlage: Wiener Sozialhilfegesetz
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular
