Errichtungsbewilligung für medizinische ortsfeste Röntgeneinrichtungen - Antrag

Voraussetzungen

  • Röntgeneinrichtungen für Diagnostik dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen, die über ausreichende bauliche Abschirmungen verfügen, betrieben werden. Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen für zahnmedizinische Fernaufnahmen.
  • Außerhalb von Strahlenanwendungsräumen ist nur der Betrieb von ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt, sofern dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht, von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ohne Möglichkeit zur Fernaufnahme und von Knochendensitometern zulässig (§ 22 Medizinische Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV).
  • Hinsichtlich der Verlässlichkeit der AntragstellerInnen dürfen in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der BetreiberInnen
  • Genaue Adresse, an der die Anlage errichtet werden soll

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen
    • Technische Beschreibung der geplanten Röntgeneinrichtung
    • Aufstellungsplan und Strahlenschutzplan gemäß ÖNORM S 5212
  • Strahlenschutzberechnung gemäß ÖNORM S 5212
  • Darstellung der beabsichtigten Strahlenanwendungen und der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des vorgesehenen Betriebsumfanges
  • Vorläufige Sicherheitsanalyse: Evaluierung der geplanten Strahlenanwendungen in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotenzial, Ermittlung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen; zumindest muss sie eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern

Alle erforderlichen Unterlagen müssen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 13,20 Euro Stempelgebühr
  • 3,60 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 32,70 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Vor Inbetriebnahme der Anlage ist zusätzlich die Erlangung einer Betriebsbewilligung erforderlich.

Der Antrag selbst ist formlos. Er muss dennoch folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der BetreiberInnen
  • Genaue Adresse, an der die Anlage errichtet wurde

Rechtliche Grundlage: § 5 Strahlenschutzgesetz - StrSchG

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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