Betriebsbewilligung für medizinische ortsfeste Röntgeneinrichtungen - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht ist mit den behördlichen Aufgaben rund um Röntgeneinrichtungen betraut. Dazu gehört auch die Betriebsbewilligung für medizinische ortsfeste Röntgeneinrichtungen.

Voraussetzungen

  • Rechtskräftige Errichtungsbewilligung
  • Die erfolgte Errichtung der Anlage entsprechend der Errichtungsbewilligung einschließlich allfällig darin vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen
  • Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mit deren nachweislicher Zustimmung (bzw. Einrichtung einer Strahlenschutzabteilung)
  • Beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ist für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der BetreiberInnen
  • Genaue Adresse, an der die Anlage errichtet wurde

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges mit Strahlenquellen und dessen Betriebsumfang (z. B. geplante Anzahl der Röntgenaufnahmen, Häufigkeit und Dauer der Anwendung, jeweils pro Woche oder Monat) unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen
    • Technische Beschreibung der aufgestellten Röntgeneinrichtung
    • Strahlenschutzbauzeichnung gemäß ÖNORM S 5214-1 bzw. ÖNORM S 5214-2
  • Nachweis über bestandene Abnahmeprüfung (für VeterinärmedizinerInnen nicht erforderlich)
  • Strahlenschutzprüfung gemäß ÖNORM S 5214-1 bzw. ÖNORM S 5214-2
  • Endgültige Sicherheitsanalyse: Evaluierung der geplanten Strahlenanwendungen in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotenzial, Ermittlung allenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls Erstellung von Arbeitsanleitungen
  • Störfallanalyse: Analyse der Störfälle, ausgearbeitete Abhilfemaßnahmen mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden
  • Notfallplanung: inner- und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation
  • Nachweis über die Einhaltung der bei der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
  • Nachweis der ausreichenden Schwächung der Gehäusedurchlassstrahlung
  • Namhaftmachung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung ihrer diesbezüglichen Ausbildungsnachweise

Alle erforderlichen Unterlagen müssen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro Stempelgebühr
  • 3,90 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 32,70 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Wechsel der BetreiberInnen einer ortsfesten bzw. ortsveränderlichen Röntgeneinrichtung

Rechtliche Grundlage: § 6 Strahlenschutzgesetz - StrSchG

Homepage: Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht

Verantwortlich für diese Seite:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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