Betriebsbewilligung für medizinische ortsfeste Röntgeneinrichtungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht ist mit den behördlichen Aufgaben rund um Röntgeneinrichtungen betraut. Dazu gehört auch die Betriebsbewilligung für medizinische ortsfeste Röntgeneinrichtungen.
Voraussetzungen
- Rechtskräftige Errichtungsbewilligung
- Die erfolgte Errichtung der Anlage entsprechend der Errichtungsbewilligung einschließlich allfällig darin vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen
- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mit deren nachweislicher Zustimmung (bzw. Einrichtung einer Strahlenschutzabteilung)
- Beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ist für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse der BetreiberInnen
- Genaue Adresse, an der die Anlage errichtet wurde
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges mit Strahlenquellen und dessen Betriebsumfang (z. B. geplante Anzahl der Röntgenaufnahmen, Häufigkeit und Dauer der Anwendung, jeweils pro Woche oder Monat) unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen
- Genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen
- Technische Beschreibung der aufgestellten Röntgeneinrichtung
- Strahlenschutzbauzeichnung gemäß ÖNORM S 5214-1 bzw. ÖNORM S 5214-2
- Nachweis über bestandene Abnahmeprüfung (für VeterinärmedizinerInnen nicht erforderlich)
- Strahlenschutzprüfung gemäß ÖNORM S 5214-1 bzw. ÖNORM S 5214-2
- Endgültige Sicherheitsanalyse: Evaluierung der geplanten Strahlenanwendungen in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotenzial, Ermittlung allenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls Erstellung von Arbeitsanleitungen
- Störfallanalyse: Analyse der Störfälle, ausgearbeitete Abhilfemaßnahmen mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden
- Notfallplanung: inner- und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation
- Nachweis über die Einhaltung der bei der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
- Nachweis der ausreichenden Schwächung der Gehäusedurchlassstrahlung
- Namhaftmachung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung ihrer diesbezüglichen Ausbildungsnachweise
Alle erforderlichen Unterlagen müssen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden.
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Euro Stempelgebühr
- 3,90 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
- 32,70 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages
Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Wechsel der BetreiberInnen einer ortsfesten bzw. ortsveränderlichen Röntgeneinrichtung
Rechtliche Grundlage: § 6 Strahlenschutzgesetz - StrSchG
Homepage: Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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