BetreiberInnen einer bewilligten Röntgeneinrichtung oder Umgang mit radioaktiven Stoffen - Wechsel

Voraussetzungen

Durch den Wechsel der InhaberInnen einer ortsfesten bzw. ortsveränderlichen Röntgeneinrichtung wird die Wirksamkeit der erteilten Bewilligung nicht berührt. Die RechtsnachfolgerInnen müssen der MA 40 diese Veränderung unverzüglich bekanntgeben. Es muss genau angeführt werden, welche Geräte übernommen wurden. Weiters müssen Strahlenschutzbeauftragte bekanntgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung über den Wechsel muss folgende Angaben enthalten:

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

  • 13,20 Euro Stempelgebühr
  • 3,60 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 2,10 Euro Verwaltungsabgabe
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Ein Wechsel der InhaberInnen muss der MA 40 unverzüglich bekanntgegeben werden.

Beachten

Bei geplanten Änderungen müssen die Bewilligungpflichten beachten werden.

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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