BetreiberInnen einer bewilligten Röntgeneinrichtung oder Umgang mit radioaktiven Stoffen - Wechsel
Voraussetzungen
Durch den Wechsel der InhaberInnen einer ortsfesten bzw. ortsveränderlichen Röntgeneinrichtung wird die Wirksamkeit der erteilten Bewilligung nicht berührt. Die RechtsnachfolgerInnen müssen der MA 40 diese Veränderung unverzüglich bekanntgeben. Es muss genau angeführt werden, welche Geräte übernommen wurden. Weiters müssen Strahlenschutzbeauftragte bekanntgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
Die Mitteilung über den Wechsel muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse der RechtsnachfolgerInnen
- Genaue Bezeichnung der übernommenen Geräte
- Bekanntgabe der Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
- Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate)
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804, -40805
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
- 13,20 Euro Stempelgebühr
- 3,60 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
- 2,10 Euro Verwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Ein Wechsel der InhaberInnen muss der MA 40 unverzüglich bekanntgegeben werden.
Beachten
Bei geplanten Änderungen müssen die Bewilligungpflichten beachten werden.
Rechtliche Grundlagen:
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular
