Wohn- und Pflegeheim - Betriebsanzeige, Betriebsänderung oder Betriebseinstellung
Voraussetzungen
Heime im Sinne des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes sind Einrichtungen, in denen mindestens drei Personen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden. Das Wohn- und Pflegeheimgesetz findet Anwendung auf Wohnheime für alte Menschen mit Betreuungsbedarf, auf Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf und auf Pflegestationen. Pflegestationen sind Wohnheimen angeschlossen und bieten Pflege an.
Ziele des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes
- Gewährleistung der angemessenen Betreuung und im Bedarfsfall der angemessenen Pflege der aufgenommenen Personen
- Wahrung der Menschenwürde, Privatsphäre, Individualität, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der BewohnerInnen
- Schutz vor Beeinträchtigung der persönlichen, physischen, psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen und Bedürfnisse der BewohnerInnen
- Sicherstellung der personellen und ausstattungsmäßigen Strukturen der Heime
- Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen älterer Frauen und älterer Männer
Der Heimträger muss dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme unter Anschluss der erforderlichen Dokumente Folgendes schriftlich anzeigen:
- Aufnahme des Betriebes
- Erweiterung des Betriebes
- Wesentliche Einschränkung des Betriebes
- Sonstige wesentliche Änderungen wie insbesondere die Änderung des Leistungsangebotes
- Einstellung des Betriebes
Der Magistrat prüft, aufgrund der Anzeige und der vollständigen Dokumente, ob die Aufnahme, Erweiterung, Einschränkung oder Änderung zulässig oder zu untersagen ist (gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Die beabsichtigte Maßnahme (Aufnahme, Erweiterung, wesentliche Einschränkung des Betriebes oder sonstigen wesentlichen Änderungen) muss vom Magistrat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Dokumente untersagt werden, wenn durch den Betrieb oder Weiterbetrieb des Heimes die Bestimmungen des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes (WWPG) nicht eingehalten werden.
Die Aufnahme der angezeigten Maßnahmen ist zulässig, wenn der Magistrat die angezeigten Tätigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Dokumente unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, untersagt.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben über den Heimträger und der für ihn handelnden Person (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Auszug aus dem Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag usw.)
- Nachweis der Verlässlichkeit des Heimträgers und der für ihn handelnden Person (Auszug aus dem Strafregister bzw. polizeiliches Führungszeugnis nicht älter als drei Monate für GeschäftsführerIn oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
- Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Recht zur Benützung des Heimes
- Maßstabgerechte Baupläne eines Bausachverständigen
- Baubeschreibung
- Betriebs- und Leistungsbeschreibung - diese muss enthalten:
- Heimträger
- Art und Zweckwidmung des Heimes
- Grad der Pflegebedürftigkeit der für die Aufnahme in Betracht kommenden Personen
- Voraussetzungen für die Aufnahme von Personen, die eine physische oder psychische Beeinträchtigung aufweisen
- Standards der Betreuung und Pflege sowie der medizinischen Betreuung
- Pflegerisches, medizinisches, therapeutisches, psychologisches und psychotherapeutisches Leistungsangebot
- Ausstattung des Heimes, insbesondere der Wohn- und Pflegeeinheiten
- Bettenanzahl und deren Aufteilung auf die einzelnen Wohn- und Pflegeeinheiten
- Maßnahmen der Qualitätsarbeit
- Heimordnung - diese muss enthalten:
- Bestimmungen über den Vorgang bei der Aufnahme und Beendigung des Heimaufenthaltes der BewohnerInnen
- Bestimmungen über die internen Organisationsabläufe, die nach den Bedürfnissen der Bewohnergemeinschaft auszurichten sind
- Bestimmungen über die Befugnisse der im Heim tätigen Personen
- Bestimmungen über die Mitwirkung der BewohnerInnen
- Bestimmungen über die Erreichbarkeit der Direktion und der Pflegedienstleitung
- Weitere für den zweckentsprechenden Betrieb des Heimes erforderliche Bestimmungen
- Personalkonzept - dieses muss enthalten:
- Organisation der Direktion
- Organisation des Pflegedienstes
- Personalplan, der die Zahl, das zeitliche Ausmaß der Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie die Funktionen und Qualifikationen aller im Heim im Rahmen von Betreuung, Pflege und Therapie tätigen Personen festlegt
- Stellenbeschreibungen für alle wesentlichen Funktionen im Heim
- Personalentwicklungsmaßnahmen, die Art und Ausmaß der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen regeln
- Angaben über Art und Ausmaß der berufsbegleitenden Supervision
- Pflegerisches Konzept - dieses wird von der Pflegedienstleitung erstellt und muss enthalten:
- Beschreibung der pflegerischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs- und Leistungsbeschreibung
- Pflegeverständnis (Pflegeleitbild)
- Zugrunde gelegte Pflegemodelle und -konzepte
- Umsetzung der zugrunde gelegten Pflegemodelle und -konzepte
- Aufbau- und Ablauforganisation der Pflege
- Medizinisches und therapeutisches Konzep:t
- Medizinische Betreuung:
- Name der ÄrztInnen, die das Konzept erstellt haben, und deren Erreichbarkeit
- Beschreibung der medizinischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs- und Leistungsbeschreibung
- Liste der niedergelassenen ÄrztInnen in der Umgebung des Heimes und deren Erreichbarkeit
- Liste der im Heim tätigen ÄrztInnen, deren fachliche Ausbildung und Erreichbarkeit, sofern im Heim ÄrztInnen tätig sind
- Notfallprogramm nach § 12 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (WWPG)
- Therapeutische Versorgung durch Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes:
- Name der ÄrztInnen, die das Konzept erstellt haben, und deren Erreichbarkeit
- Beschreibung der therapeutischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs- und Leistungsbeschreibung
- Liste der niedergelassenen TherapeutInnen in der Umgebung des Heimes und deren Erreichbarkeit
- Liste der im Heim tätigen TherapeutInnen, deren fachliche Ausbildung und Erreichbarkeit, sofern im Heim TherapeutInnen tätig sind
- Medizinische Betreuung:
- Prüfzertifikate von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen von dazu nach den Berufsvorschriften befugten Personen
- Nachweis über die Erstattung der baubehördlichen Fertigstellungsanzeige
Im Fall der Anzeige der Erweiterung oder der wesentlichen Einschränkung des Betriebes sowie sonstiger wesentlicher Änderungen muss der Heimträger in Verbindung mit der Anzeige jene Dokumente vorlegen, die für die Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme erforderlich sind.
Im Falle einer Einstellung oder der wesentlichen Einschränkung des Betriebes muss der Heimträger dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einstellung oder Einschränkung des Betriebes schriftlich anzeigen, wie die weitere Betreuung und Pflege der BewohnerInnen erfolgt.
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachbereich Sozialrecht, Referat Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme
Beachten
Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.
Rechtliche Grundlagen:
- § 22 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (WWPG), LGBl. für Wien Nr. 15/2005 idgF.
- Mindeststandards von Pflegeheimen und Pflegestationen (Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz - WWPG), LGBl. für Wien Nr. 31/2005 idgF.
Formular
Online-Formulare:
- Wohn- und Pflegeheim - Betriebsanzeige
- Wohn- und Pflegeheim - Betriebsänderung - Anzeige
- Wohn- und Pflegeheim - Betriebseinstellung - Anzeige
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular
