Wohn- und Pflegeheim - Änderung Heimträger - Anzeige
Voraussetzungen
- Verlässlichkeit des neuen Heimträgers oder der für ihn handelnden Person
- Eigentumsrecht oder sonstiges Recht des neuen Heimträgers zur Benützung des Heimes
Der Heimträger muss dem Magistrat jede beabsichtigte Änderung spätestens drei Monate vor der Änderung unter Anschluss entsprechender Nachweise schriftlich durch den bisherigen und den neuen Heimträger anzeigen.
Der Magistrat prüft innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Dokumente, ob der neue Heimträger oder die für ihn handelnde Person verlässlich ist und der neue Heimträger ein Eigentumsrecht oder sonstiges Recht zur Benützung des Heimes hat (gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Je nach Ergebnis wird die Änderung genehmigt oder untersagt.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben über den Heimträger und der für ihn handelnden Person (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Auszug aus dem Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag usw.)
- Nachweis der Verlässlichkeit des Heimträgers und der für ihn handelnden Person (Auszug aus dem Strafregister bzw. polizeiliches Führungszeugnis nicht älter als drei Monate für GeschäftsführerIn oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
- Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Recht zur Benützung des Heimes
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachbereich Sozialrecht, Referat Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Drei Monate vor der beabsichtigten Änderung
Beachten
Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.
Rechtliche Grundlagen:
- § 22 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (WWPG), LGBl. für Wien Nr. 15/2005 idgF.
- Mindeststandards von Pflegeheimen und Pflegestationen (Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz - WWPG), LGBl. für Wien Nr. 31/2005 idgF.
Formular
Online-Anzeige: Wohn- und Pflegeheim - Änderung Heimträger
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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