Wohn- und Pflegeheim - Änderung Heimträger - Anzeige

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Voraussetzungen

  • Verlässlichkeit des neuen Heimträgers oder der für ihn handelnden Person
  • Eigentumsrecht oder sonstiges Recht des neuen Heimträgers zur Benützung des Heimes

Der Heimträger muss dem Magistrat jede beabsichtigte Änderung spätestens drei Monate vor der Änderung unter Anschluss entsprechender Nachweise schriftlich durch den bisherigen und den neuen Heimträger anzeigen.

Der Magistrat prüft innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Dokumente, ob der neue Heimträger oder die für ihn handelnde Person verlässlich ist und der neue Heimträger ein Eigentumsrecht oder sonstiges Recht zur Benützung des Heimes hat (gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).

Je nach Ergebnis wird die Änderung genehmigt oder untersagt.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über den Heimträger und der für ihn handelnden Person (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Auszug aus dem Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag usw.)
  • Nachweis der Verlässlichkeit des Heimträgers und der für ihn handelnden Person (Auszug aus dem Strafregister bzw. polizeiliches Führungszeugnis nicht älter als drei Monate für GeschäftsführerIn oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
  • Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Recht zur Benützung des Heimes

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachbereich Sozialrecht, Referat Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Drei Monate vor der beabsichtigten Änderung

Beachten

Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Rechtliche Grundlagen:

Formular

Online-Anzeige: Wohn- und Pflegeheim - Änderung Heimträger

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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