Sozialhilfeeinrichtungen - Betriebsanzeige, Betriebsänderung oder Betriebseinstellung

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Voraussetzungen

Sozialhilfe im Sinne des Wiener Sozialhilfegesetzes hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

  • Sozialhilfe kann durch Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose erfolgen.
  • Betreute Wohngemeinschaften sind Einrichtungen für Personen, die aus physischen oder psychischen Gründen auch mit ambulanter Pflege nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und ambulanter Betreuung oder Pflege, jedoch keiner ständigen stationären Pflege, bedürfen.
  • Tageszentren sind Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf, die zu ihrer Orientierung und Selbstbestimmung eines strukturierten Tagesablaufes mit beschäftigungstherapeutischen und rehabilitativen Angeboten bedürfen und ambulante Pflege benötigen.

Der Rechtsträger einer Sozialhilfeeinrichtung (Haus für Obdachlose, Tageszentrum, betreute Wohngemeinschaft) in Wien muss dem Magistrat spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme Folgendes schriftlich anzeigen:

  • Aufnahme
  • Erweiterung
  • Wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung
  • Einstellung des Betriebes

Der Magistrat prüft, ob einer fachgerechten Sozialhilfe entsprochen wird (gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über den Rechtsträger (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Auszug aus dem Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag usw.)
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit des Rechtsträgers und der für die Einrichtung handelnden Personen (Auszug aus dem Strafregister bzw. polizeiliches Führungszeugnis nicht älter als drei Monate für GeschäftsführerIn oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
  • Angaben über Art (Haus für Obdachlose, Tageszentrum, Betreute Wohngemeinschaft) und Umfang (Anzahl der Plätze) der geplanten Einrichtung
  • Dokumente, aus denen hervorgeht, dass den Erfordernissen der fachgerechten Sozialhilfe entsprochen wird (Betriebs- und Leistungsbeschreibung, Betreuungskonzept usw.)
  • Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der in der Einrichtung tätigen Personen ersichtlich ist

Einer Einschränkung müssen keine Dokumente angeschlossen werden. Es muss jedoch dargelegt werden, wie die Weiterbetreuung der KlientInnen sichergestellt wird.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachbereich Sozialrecht, Referat Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme

Beachten

Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Rechtliche Grundlage: § 23 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 idgF.

Formular

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Weiterführende Informationen

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