Bewilligung einer privaten Krankenanstalt - Antrag

Voraussetzungen

  • Name der AntragstellerInnen bzw. des Rechtsträgers
  • Adresse der Krankenanstalt
  • Genauer Anstaltszweck

Erforderliche Unterlagen

  • Betriebsbeschreibung (Leistungsangebot, Personalkonzept, Beschreibung des Betriebes, apparativ-technische Ausstattung)
  • Planliche Darstellung
  • Baubeschreibung (baulich technische Ausstattung; Bauausführung der Räume)
  • Begründung des Bedarfs (warum der Bedarf für die beantragte Krankenanstalt gegeben ist und warum der Betrieb im Rahmen einer Ordination nicht möglich ist; allfällige Erstellung eines privaten Gutachtens zur Bedarfssituation); weiterführende Informationen zur Bedarfsprüfung
  • Nachweis des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte zur Benützung der Räumlichkeiten
  • Auszug aus dem Strafregister der AntragstellerInnen
  • Sollte geplant sein, die Krankenanstalt in den Räumlichkeiten einer bereits bestehenden Ordination zu errichten, muss überdies ausführlich dargelegt werden, worin sich die Krankenanstalt von der Ordination in räumlicher, apparativer und personeller Ausstattung unterscheiden wird.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

  • 13,20 Euro Bundesabgabe
  • 3,60 Euro je Bogen Beilage
  • 72,67 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung
  • 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an Kommissionsgebühren für Außendienste
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Verfahrensablauf

  • Sofern die Dokumente vollständig sind, die Bedarfsprüfung positiv ist und die Betriebsanlage voraussichtlich genehmigungsfähig erscheint, wird von der MA 40 eine Verhandlung ausgeschrieben. Die Verhandlung findet als Büroverhandlung in den Räumen der MA 40 oder in den bereits vorhandenen Betriebsräumen der Krankenanstalt statt. Folgende Organisationen werden dazu ebenfalls eingeladen:
  • Wenn das Projekt genehmigungsfähig ist, wird ein Bescheid erlassen, der die Errichtung der Krankenanstalt genehmigt. In diesem sind in der Regel Auflagen der Sachverständigen enthalten.
  • Vor Aufnahme des Betriebes muss ein Antrag um Betriebsbewilligung an die MA 40 geschickt werden.
  • Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erlischt, wenn nicht binnen einer Frist von fünf Jahren ab Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheides ein diesbezüglicher Betriebsbewilligungsbescheid erlassen wird.
  • In einer zweiten Verhandlung in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt wird überprüft, ob sie bescheidgemäß errichtet wurde, ob die für den Betrieb erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, und ob die Auflagen der Errichtungsbewilligung eingehalten wurden.
  • Danach erhalten die BetreiberInnen der Krankenansalt von der MA 40 einen Bescheid, ab dem der Betrieb erfolgen darf.

Mehr Informationen:

PDF-Betrachter herunterladen

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular