Einrichtungen der Behindertenhilfe - Betriebsanzeige, Betriebsänderung oder Betriebseinstellung
Voraussetzungen
Menschen mit Behinderung im Sinne des Chancengleichheitsgesetzes Wien sind Personen, die auf Grund nicht altersbedingter körperlicher, intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen oder auf Grund von Sinnesbeeinträchtigungen in ihrer Entwicklung oder in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauernd wesentlich benachteiligt sind.
Tagesstruktur umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können.
Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung.
BetreiberInnen einer Einrichtung für Tagesstruktur oder vollbetreutes Wohnen müssen die Aufnahme des Betriebs dem Magistrat mindestens drei Monate vorher unter Anschluss der nachstehend angeführten Unterlagen melden.
Der Magistrat prüft aufgrund der Anzeige und der vorgelegten Dokumente, ob die Aufnahme des Betriebs zulässig ist oder untersagt werden muss (gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Die Aufnahme des Betriebs muss untersagt werden, wenn auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen werden kann, dass eine fachgerechte Durchführung der angezeigten Tätigkeit sichergestellt ist.
Die Aufnahme des Betriebs ist zulässig, wenn der Magistrat die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Dokumente untersagt.
BetreiberInnen der Einrichtungen müssen dem Magistrat folgende Änderungen schriftlich anzeigen:
- Erweiterung, wesentliche Einschränkung, Einstellung des Betriebes
- Änderung des Leistungsangebotes
- Übergabe des Betriebes an andere BetreiberInnen
- Änderung des Namens der BetreiberInnen oder der Einrichtung
- Verlegung der Einrichtung
- Änderung in der Leitung
Erforderliche Unterlagen
- Angaben über die BetreiberInnen und die für sie handelnden Personen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Auszug aus dem Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag usw.)
- Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der BetreiberInnen und der für die Einrichtung handelnden Personen (Auszug aus dem Strafregister bzw. polizeiliches Führungszeugnis nicht älter als drei Monate für GeschäftsführerIn oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
- Betriebs- und Leistungsbeschreibung inklusive Betreuungskonzept (Personenkreis, Höchstzahl der zu betreuenden Personen, Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen wie Betreuung und Pflege).
- Hausordnung für den inneren Betrieb, welche in groben Zügen Regeln für das Zusammenleben wiedergeben muss.
- Personalkonzept, aus dem insbesondere eine für die Leitung fachlich geeignete und qualifizierte Person, ausreichend und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen hervorgehen.
- Planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm.
- Nachweis über die Bestellung einer bzw. eines Brandschutzbeauftragten.
- Im Falle einer Betriebsänderung (Erweiterung, Änderung Leistungsangebot usw.) müssen jene Dokumente vorgelegt werden, die für eine Beurteilung der beabsichtigten Maßnahmen erforderlich sind.
- Im Falle einer Betriebseinstellung muss schriftlich dargelegt werden, wie die weitere Betreuung der KlientInnen erfolgt.
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachbereich Sozialrecht, Referat Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme
Vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme muss die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung, die Änderung des Leistungsangebotes, die Einstellung des Betriebes, die Übergabe des Betriebes an andere BetreiberInnen, die Änderung des Namens der BetreiberInnen oder der Einrichtung, die Verlegung der Einrichtung und die Änderung in der Leitung schriftlich angezeigt werden.
Beachten
Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.
Rechtliche Grundlage: §§ 30, 31 Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW, LGBl. für Wien Nr. 45/2010 idgF.
Formular
Online-Formulare:
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- Einrichtungen der Behindertenhilfe - Betriebseinstellung - Anzeige
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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