Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen - Antrag
Voraussetzungen
- Dauernd starke Gehbehinderung
- Hauptwohnsitz in Wien
Berechtigungen
InhaberInnen eines solchen Ausweises dürfen mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als MitfahrerIn benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für die AusweisinhaberInnen nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl und dergleichen) für die Dauer dieser Tätigkeiten
- auf Straßenstellen, wo ein durch Straßenverkehrszeichen kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht und
- in zweiter Spur halten.
Ferner darf das Fahrzeug, das entweder von der dauernd stark gehbehinderten Person selbst gelenkt oder mit dem diese Person befördert wird und zwar für diese Zeitdauer, mit dem hinter der Windschutzscheibe angebrachten Ausweis auf
- Straßenstellen, wo ein Parkverbot besteht,
- in einer Kurzparkzone gebührenfrei und ohne zeitliche Beschränkung,
- auf Behindertenparkplätzen und
- in einer Fußgängerzone während der Zeit einer erlaubten Ladetätigkeit geparkt werden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Zwei Lichtbilder
- Allfälliger Sachwalterschaftsnachweis
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachbereich Sozialrecht
Gehbehindertenausweise nach § 29b StVO 1960
3., Thomas-Klestil-Platz 8/2, 4. Stock, Zimmer 15.401, 15.404, 15.412
Telefon: +43 1 4000-40758 , -40765, -40766
Fax: +43 1 4000-99-40769
E-Mail: post@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, Donnerstag 13 bis 15 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens mit Erlagschein bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Euro Bundesabgaben für den Antrag bzw. jede weitere Eingabe
- 3,90 Euro pro Beilage
- 14,30 Euro Bundesabgaben für den Ausweis
- 6,54 Euro Verwaltungsabgabe (bei Duplikaten 3,63 Euro)
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Der Antrag wird an die amtsärztliche Begutachtungsstelle weitergeleitet, welche die AntragstellerInnen zu einer amtsärztlichen Untersuchung innerhalb von drei Monaten vorlädt. Bereits vorhandene Gutachten und Befunde brauchen nicht vorab übermittelt werden, sondern können zur amtsärztlichen Untersuchung mitgebracht werden.
Beachten
Ergibt die Untersuchung, dass eine dauernd starke Gehbehinderung vorliegt, wird der Ausweis zugeschickt. Liegt keine dauernd starke Gehbehinderung vor, werden die AntragstellerInnen über das negative Gutachten der amtsärztlichen Begutachtungsstelle informiert.
Tipp: Der Ausweis kann ohne amtsärztliche Untersuchung ausgestellt werden, wenn eine fach- oder spitalsärztliche Bestätigung darüber vorgelegt wird, dass die AntragstellerInnen dauerhaft an den Rollstuhl gebunden sind (z. B. Querschnittslähmung).
Rechtliche Grundlage: § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Formular
- Online-Antrag: Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen
- Antrag um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960:
Der Antrag kann nur schriftlich gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular
