Konzessionen für neu zu errichtende öffentliche Apotheken - Antrag

Voraussetzungen

  • Name der AntragstellerInnen
  • Adresse der AntragstellerInnen
  • In Aussicht genommener Standort der geplanten Apotheke (exakte schriftliche Beschreibung, eventuell zusätzlich Planbeilage)
  • In Aussicht genommene Betriebsstättenlage der geplanten Apotheke (exakte Lage, z. B. Hausnummer, bei großen Liegenschaften detailliertere Beschreibung)

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunde
  • Sponsionsurkunde
  • Aspirantenprüfungszeugnis
  • Amtsärztliches Zeugnis: Dieses wird im Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) nach einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt. Es darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Strafregister: Diese wird im zuständigen Bezirkspolizeikommissariat ausgestellt. Sie darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis über die fünfjährige fachliche Tätigkeit durch die Österreichische Apothekerkammer

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40416
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

  • 43,60 Euro Bundesabgabe
  • 3,60 Euro je Bogen Beilage
  • 77 Euro Bundesabgabe bei positiver Erledigung des Antrages
  • 327 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages

Die Kosten für die Kundmachung des Konzessionsantrages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung müssen die AntragstellerInnen tragen.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

  • Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, veranlasst die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) die Kundmachung des Konzessionsantrages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Diese Kosten müssen die AntragstellerInnen tragen.
  • Ab dem Kundmachungsdatum beginnt die sechswöchige Einspruchsfrist. ApothekerInnen, die den Bedarf an der neuen Apotheke als nicht gegeben sehen, können innerhalb dieser Frist Einspruch gegen den Antrag erheben. Sie erlangen dadurch Parteistellung im Verfahren.
  • Nach Vorliegen der Einsprüche wird das Ermittlungsverfahren begonnen. Im Zuge dessen wird die Landesgeschäftsstelle Wien der Österreichischen Apothekerkammer ersucht, ein Gutachten zur Bedarfsfrage abzugeben. Von der Kammer werden die Versorgungsgebiete der die neue Apotheke umgebenden Apotheken elektronisch ermittelt. Die in diesen Versorgungsgebieten zu berücksichtigenden Personen werden ebenfalls von der Kammer ermittelt. Nach Abschluss dieser Arbeiten erstellt die Kammer ein Bedarfsgutachten und schickt es an die MA 40.
  • Die MA 40 übermittelt dieses Bedarfsgutachten und alle anderen Ermittlungsergebnisse allen Verfahrensparteien. Die Parteien des Verfahrens können dazu innerhalb einer gesetzten Frist Stellung nehmen.
  • Wenn der Sachverhalt ausreichend erhoben ist, erlässt die MA 40 einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Der Bescheid wird dann nicht rechtskräftig. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien überprüft in diesem Fall die Entscheidung der MA 40 in einem Berufungsverfahren.

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular