Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke - Antrag
Voraussetzungen
- Name der AntragstellerInnen
- Adresse der Apotheke
Erforderliche Unterlagen
- Plan der gesamten Betriebsanlage der Apotheke von einer bzw. einem Bausachverständigen in sechsfacher Ausfertigung (nach Möglichkeit im Maßstab 1:100) mit Bezeichnung der Zweckwidmung der Räume und Angabe der Quadratmeter
- Baubeschreibung, schriftlich (Ausstattung der Räume, wie etwa Bodenbelag, Wandbelag usw.)
- Betriebsbeschreibung der Räume (Zweck der Räume, geplante Tätigkeiten, die in den Räumen durchgeführt werden)
- Technische Beschreibung der Lüftungsanlage, falls eine solche vorhanden ist (gegebenenfalls müssen auch Pläne beigelegt werden)
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40804
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post-fbg@ma40.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
- 13,20 Euro Bundesabgabe
- 3,60 Euro je Bogen Beilage
- 65 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung
- 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an Kommissionsgebühren für Außendienste
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
- Sofern die Unterlagen vollständig sind und die Betriebsanlage voraussichtlich genehmigungsfähig erscheint, wird von der MA 40 eine Augenscheinsverhandlung ausgeschrieben. Die Verhandlung findet in den Betriebsräumen der Apotheke statt. Folgende Organisationen werden dazu ebenfalls eingeladen:
- Landesgeschäftsstelle Wien der Österreichischen Apothekerkammer
- BezirksvorsteherIn
- Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen (MA 36 A) - Feuerpolizeiliche Sachverständige
- Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen (MA 36 B) - Elektrotechnische Sachverständige
- Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) - Ärztliche Sachverständige (AmtsärztInnen)
- Baupolizei (MA 37)
- Umweltschutzabteilung (MA 22)
- Arbeitsinspektorat
- Wenn die Betriebsanlage genehmigungsfähig ist, wird ein Bescheid erlassen. In diesem sind in der Regel Auflagen der Sachverständigen enthalten.
- Vor Aufnahme des Betriebes müssen die InhaberInnen der Apotheke eine Anzeige der voraussichtlichen Betriebsaufnahme an die MA 40 schicken.
- In einer zweiten Augenscheinsverhandlung wird überprüft, ob die Auflagen der Sachverständigen eingehalten wurden.
- Danach erhalten die BetriebsinhaberInnen von der MA 40 eine Verständigung über die Kenntnisnahme der Eröffnung. Die tatsächliche Eröffnung kann sofort erfolgen.
Rechtliche Grundlagen:
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
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