Investitionszuschüsse des Wiener Gesundheitsfonds - Antrag auf Gewährung

Allgemeine Informationen

Für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten oder die Anschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten sowie von Funktionsgeräten unter Berücksichtigung der gesamten Versorgungskapazität können den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten Investitionszuschüsse gewährt werden. Die Zuschüsse dürfen, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, nach Prüfung durch die Geschäftsstelle des Wiener Gesundheitsfonds (WGF) - Geschäftsstelle höchstens 40 Prozent des anerkannten Investitionsvolumens betragen.

Voraussetzungen

Folgende Bedingungen müssen gegeben sein:

  • Ein Neubau (bzw. Ersatzneubau) im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn das Bauwerk zusätzlich zu den bestehenden Gebäuden der Krankenanstalt oder an Stelle eines bisher bestehenden Gebäudes errichtet wird und
    • das Bettenangebot oder
    • die Untersuchungs- bzw. Behandlungsplätze in Umsetzung des Wiener Krankenanstaltenplanes optimiert werden oder
    • bei Ersatzneubauten im Vergleich zum Altgebäude die Nutzfläche je tatsächlichem Bett um mindestens 20 Prozent angehoben wird.
  • Ein Zubau im Sinne der Richtlinien liegt vor, wenn dieser zur Vergrößerung von bestehenden Gebäuden dient.
  • Ein Umbau liegt vor, wenn Bauarbeiten innerhalb eines Gebäudes durchgeführt werden und durch den Zubau bzw. den Umbau
    • das Bettenangebot oder Untersuchungs- bzw. Behandlungsplätze in Umsetzung des Wiener Krankenanstaltenplanes optimiert werden oder
    • zusätzliche technische Einrichtungen oder Wirtschaftseinrichtungen geschaffen werden und für das Bauvorhaben mindestens 1,3 Millionen Euro veranschlagt werden.

Basis für die Genehmigung sind die im Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien (RSG Wien) festgelegten tatsächlichen Betten 2015. Diese Anzahl darf um maximal sechs Prozent überschritten werden. Die festgelegte Höchstanzahl an systemisierten Betten 2015 darf nicht überschritten werden. Durch den RSG Wien neu geschaffene medizinische Abteilungen müssen den im RSG Wien ausgewiesenen tatsächlichen Betten 2015 (ohne Aufschlag) entsprechen.

Um ein medizinisch-technisches Großgerät im Sinne dieser Richtlinien handelt es sich, wenn

  • der im Jahr der Beantragung geltende Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) entsprechende Planungsaussagen für ein derartiges Gerät enthält und
  • das Untersuchungs- oder Behandlungsangebot quantitativ vermehrt wird.
  • Die AntragstellerInnen müssen sowohl die optimale Auslastung bestehender medizinisch-technischer Großgeräte als auch die zwingende Notwendigkeit einer Neuanschaffung nachweisen.

Die AntragstellerInnen müssen nachweisen, dass schon bestehende medizinische Großgeräte optimal ausgelastet sind, keine weitere Vermehrung des Untersuchungs- oder Behandlungsangebotes durch bestehende Großgeräte im intra- und extramuralen Bereich möglich ist und sich daher zwingend die Notwendigkeit einer Neuanschaffung ergibt.

Eine Ersatzanschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten kann nicht gefördert werden.

Funktionsgeräte sind solche Geräte, die nicht unmittelbar versorgungswirksam sind, sondern für Teilschritte der Erbringung einer medizinischen Dienstleistung Verwendung finden (z. B. Planungs-CT im Rahmen der Strahlentherapie oder fix montierte CT-Geräte in Operationsräumen). Diese Geräte werden im Wiener Krankenanstaltenplan nicht als medizinisch-technische Großgeräte ausgewiesen. Die Erstanschaffung dieser Funktionsgeräte kann aber zur Erfüllung der Strukturqualitätskriterien gefördert werden.

Die Rechtsträger von Krankenanstalten, welche beabsichtigen, Neu-, Zu- und Umbauten durchzuführen oder die Anschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten oder Funktionsgeräten vorzunehmen und dafür finanzielle Zuwendungen des WGF beantragen, müssen an den WGF einen Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses stellen.

Fristen und Termine

Der Antrag und die Unterlagen müssen bis zum 30. April des laufenden Jahres (Datum des Poststempels) in zweifacher Ausfertigung sowie auf einem elektronischen Datenträger an die Geschäftsstelle des WGF gesendet werden.

Zuständige Stelle

Wiener Gesundheitsfonds (WGF) - Geschäftsstelle

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen bei Neu-, Zu- und Umbauten

  • Ausführliche Darstellung des Bauvorhabens inklusive Planunterlagen
  • Ausführliche Darstellung des Zweckes des Bauvorhabens
    • Bei ausschließlich oder überwiegend medizinischem Zweck
      • Kapazitätsänderungen im stationären oder ambulanten Bereich (Änderung der Anzahl der systemisierten und tatsächlichen Betten, Änderung der Anzahl der Untersuchungs- oder Behandlungsplätze)
      • Allfällige beabsichtigte Ausführung besonderer medizinischer Behandlungen
      • Allfällige besondere medizinisch-technische Ausstattung
    • Bei ausschließlich oder überwiegend nicht-medizinischem Zweck
      • Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens
      • Schilderung der Auswirkungen auf den Personalstand
      • Kostenplan unter Berücksichtigung allfälliger Finanzierungskosten und Auswirkungen auf die laufenden Betriebskosten
      • Finanzierungsplan

Wenn es sich um ein mehrjähriges Bauvorhaben handelt und dieses vom WGF dem Grund und der Höhe nach bereits genehmigt ist, so muss - sofern am Gesamtinvestitionsvolumen keine Änderung eingetreten ist - nur die Baurate des laufenden Jahres beantragt werden.

Unterlagen bei medizinisch-technischen Großgeräten

  • Art des medizinisch-technischen Großgerätes (Fabrikat, allfällige Zusatzausstattung)
  • Kostenvoranschläge
  • Ausführliche Darstellung der Kapazitätsänderungen unter Berücksichtigung der gesamten Versorgungskapazität
  • Überlegungen zur Bedarfsfeststellung, Überlegungen zur getroffenen Gerätewahl bzw. Begründung der zusätzlichen Ausstattung
  • Aufstellungsort (medizinische Abteilung)
  • Notwendige bauliche Maßnahmen
  • Voraussichtliche tägliche Einsatzzeit
  • Personelle Auswirkungen
  • Voraussichtliche Investitionskosten
  • Voraussichtliche laufende Betriebskosten
  • Finanzierungsplan

Unterlagen bei Funktionsgeräten

  • Beschreibung des Funktionsgerätes (Fabrikat, allfällige Zusatzausstattung)
  • Kostenvoranschläge
  • Überlegungen zur Bedarfsfeststellung, Überlegungen zur getroffenen Gerätewahl bzw. Begründung der zusätzlichen Ausstattung
  • Aufstellungsort (medizinische Abteilung)
  • Notwendige bauliche Maßnahmen
  • Voraussichtliche tägliche Einsatzzeit
  • Personelle Auswirkungen
  • Voraussichtliche Investitionskosten
  • Voraussichtliche laufende Betriebskosten
  • Finanzierungsplan

Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind auf Anfrage bei der Geschäftsstelle des WGF erhältlich.

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses aus Mitteln des Wiener Gesundheitsfonds für das laufende Jahr 2012:

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Zusätzliche Informationen

Homepage: Wiener Gesundheitsfonds (WGF)

Verantwortlich für diese Seite:
Gesundheits- und Sozialplanung (Magistratsabteilung 24)
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