Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung - Meldung

Voraussetzungen

Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung

  • Im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
    • Kinder- und Jugendlichenpflege
    • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
  • In den gehobenen medizinisch-technischen Diensten
    • Physiotherapeutischer Dienst
    • Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
    • Radiologisch-technischer Dienst
    • Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst
    • Ergotherapeutischer Dienst
    • Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst
    • Orthoptischer Dienst
  • Als HeilmasseurIn

muss der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden.

Der Beruf der Hebamme darf ebenfalls freiberuflich ausgeübt werden. Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes muss dem Österreichischen Hebammengremium angezeigt werden.

Die Pflegehilfe, der medizinisch-technische Fachdienst, die Sanitätshilfsdienste, die Heimhilfe und der Beruf der medizinischen MasseurInnen und der SanitäterInnen dürfen nicht freiberuflich ausgeübt werden.

Anlässlich der Meldung überprüft die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung. Sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, untersagt werden. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung muss unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung eingeleitet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Identität: Reisepass oder anderer amtlicher Lichtbildausweis
  • Gegenbenenfalls Heiratsurkunde bzw. Urkunde über Namensänderung
  • Diplom bzw. bei HeilmasseurIn: Zeugnis. Bei Ausbildungen im Ausland: Nostrifikationsbescheid mit Eintragung der positiv absolvierten Ergänzungsausbildung oder Zulassung zur Berufsausübung (EWR)
  • Auszug aus dem Strafregister oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- bzw. Herkunftsstaates (Original und beglaubigte Übersetzung), höchstens drei Monate alt
  • Ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung für die freiberufliche Berufsausübung (mit Angabe der Berufsbezeichnung). Das Attest ist von einer Ärztin bzw. einem Arzt für Allgemeinmedizin auszustellen und darf nicht älter als drei Monate sein (Muster für ein ärztliches Attest für gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und gehobene medizinisch-technische Dienste und Muster für ein ärztliches Attest für HeilmasseurInnen unter "Formulare").
  • Bei HeilmasseurInnen: Berufsausweis gemäß § 49 Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) und Antrag zur Meldung zur freiberuflichen Berufsausübung
  • Sollten Sie die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit mit dem Berufssitz in einer Gesundheitseinrichtung (bettenführende Krankenanstalt, Ambulatorium, Ordination von niedergelassenen Ärztinnen oder andere Einrichtung) beabsichtigen, werden Sie ersucht eine Bestätigung der Einrichtung bei der Meldung mitzubringen.

Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Ausgenommen der Auszug aus dem Strafregister sowie ärztliches Attest werden die Urkunden sofort zurückgegeben und verbleiben nicht im Amt.

Zuständige Stelle

Berufsitz in Wien: Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung:
Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15)
Gesundheitsberufe
3., Thomas-Klestil-Platz 8/2, Town Town, Zugang: 3., Thomas-Klestil-Platz 8/1, 1. Stock, Zimmer 16.124 und 16.125
Telefon: +43 1 4000-87577, -87429, -87576, -87579
E-Mail: gesundheitsberufe@ma15.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch ist kein Parteienverkehr

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, untersagt werden.

Beachten

Eine schriftliche Bewilligung als Nachweis der Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist in den entsprechenden Gesetzen nicht vorgesehen und kann daher auch nicht erfolgen.

Für HeilmasseurInnen:
Als Nachweis der Berechtigung über die freiberufliche Berufsausübung ist die entsprechende Eintragung im Berufsausweis gemäß § 49 MMHmG vorgesehen. Der Berufsausweis muss vor der Meldung zur freiberuflichen Berufsausübung gelöst werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als HeilmasseurIn eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Wien sowie eine Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eintritt.

Informationen der WKO:

Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die freiberufliche Berufsausübung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die AntragstellerInnen in Österreich einen Berufssitz haben. Jede Begründung, Änderung oder Auflassung des Berufssitzes ist den jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Desgleichen ist jede Änderung des Namens unter Anschluss der entsprechenden Nachweise ebenfalls schriftlich den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu melden.

Formular

  • Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung:
  • Muster für ein ärztliches Attest für gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und gehobene medizinisch-technische Dienste:
  • Muster für ein ärztliches Attest für HeilmasseurInnen:
  • Muster für eine Bestätigung eines Berufssitzes in einer Einrichtung: 40 KB RTF

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Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gesundheitsdienst der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15)
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