Berufsausweis für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe - Antrag
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Wien
- Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes:
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester bzw. Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
- Diplomierte Kinderkrankenschwester bzw. Diplomierter Kinderkrankenpfleger
- Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester bzw. Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger
- PflegehelferIn
Erforderliche Unterlagen
Zum Antrag müssen folgende Dokumente im Original mitgebracht werden:
- Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehilfezeugnis. Bei Ausbildungen im Ausland: Nostrifikationsbescheid mit Eintragung der positiv absolvierten Ergänzungsausbildung oder Zulassung zur Berufsausübung (EWR)
- Geburtsurkunde
- Gegebenenfalls Heiratsurkunde bzw. Urkunde über Namensänderung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Lichtbild
Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Sie werden sofort zurückgegeben und verbleiben nicht im Amt.
Die Einreichung eines Berufsausweises ist mittels Vollmacht durch eine andere Person möglich. Die Abholung kann jedoch nur persönlich erfolgen.
Zuständige Stelle
Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15)
Gesundheitsberufe
3., Thomas-Klestil-Platz 8/2, Town Town, Zugang: 3., Thomas-Klestil-Platz 8/1, 1. Stock, Zimmer 16.125
Telefon: +43 1 4000-87577, -87579, -87429
Fax: +43 1 4000-99-87575
E-Mail: gesundheitsberufe@ma15.wien.gv.at
Parteienverkehr: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch ist kein Parteienverkehr.
Kosten und Zahlung
30,90 Euro Bundes- und Verwaltungsabgabe
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Sofort
Beachten
Der Berufsausweis kann während der Parteienverkehrszeiten beantragt und sofort mitgenommen werden.
Jede Änderung des Vor- oder Familiennamens, der Staatsangehörigkeit, der Berufsbezeichnung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege muss der Abteilung für Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) - Gesundheitsberufe, unter Beibringung der entsprechenden Urkunden bekannt gegeben werden und wird im Berufsausweis amtlich vermerkt.
Rechtliche Grundlage: § 10 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
Formular
Ausstellung eines Berufsausweises gemäß § 10 GuKG für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe:
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Gesundheitsdienst der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15)
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