Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
Allgemeine Informationen
Verwaltungsabgaben sind Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Voraussetzungen
Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben müssen - wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - bezahlt werden:
- In den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung
- Selbständiger Wirkungsbereich des Landes
- Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten
- Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
- Von den Parteien für
- Die Verleihung von Berechtigungen
- Sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden
Fristen und Termine
Die Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, müssen Vorauszahlungen geleistet werden. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der Verwaltungsabgaben feststeht.
Kommissionsgebühren müssen nach Beendigung der Amtshandlung bezahlt werden.
Zuständige Stelle
Bemessungsstelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Dezernat III - Recht
1., Ebendorfer Straße 2, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-86437
Fax: +43 1 4000-99-86407
E-Mail: kanzlei-recht@ma06.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Die Höhe der Gebühren kann der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren entnommen werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Die Gebühren werden wie folgt unterteilt:
- Tarif I - Verwaltungsabgaben
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten
- II. Feuerpolizeiliche Angelegenheiten
- III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten
- IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten
- V. Kino- und Veranstaltungsangelegenheiten
- VI. Landeskulturangelegenheiten
- VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
- VIII. Angelegenheiten des Unterrichtes in Gesellschaftstänzen
- IX. Sonstige Angelegenheiten
- Tarif II - Kommissionsgebühren
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985)
- Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
Homepage: Finanzen der Stadt Wien
Verantwortlich für diese Seite:Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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