Vergnügungssteuer
Allgemeine Informationen
Die Steuer muss für Vergnügungen, die im Gebiet der Stadt Wien veranstaltet werden, bezahlt werden.
Voraussetzungen
Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen
- Vorführungen von Filmen (auch z. B. Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen
- Ausstellungen
- Halten von Spielapparaten und Musikautomaten
- Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen
- Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen
- Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste
- Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen
- Vermieten von Programmträgern (wie Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb. Ausgenommen ist die Vermietung an UnternehmerInnen, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten.
Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass nicht die Absicht besteht, eine Vergnügung zu veranstalten. Für die Steuerpflicht ist es auch unerheblich, ob für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Entgelt verlangt wird oder nicht sofern der einzelne Steuertatbestand nichts gegenteiliges bestimmt.
Vergnügungssteuerbefreite Veranstaltungen
Die VeranstalterInnen, also diejenigen, in deren Namen oder auf deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder auf deren Namen und Rechnung die Entgelte gefordert werden, sind steuerpflichtig. Bei der Aufstellung von Spielapparaten besteht auch Steuerpflicht für die InhaberInnen der Aufstellungsräume und die EigentümerInnen der Apparate. Entstehen die Steuerschulden in Pachtbetrieben, so haften die VerpächterInnen für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch die PächterInnen liegenden Kalenderjahres entfallen. Sind mehrere UnternehmerInnen pro Veranstaltung vorhanden, so sind sie als GesamtschuldnerInnen steuerpflichtig.
Fristen und Termine
- Anmeldung:
- Spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung
- Aufstellen von Spielapparaten bis spätestens einen Tag vor der Aufstellung
- Zahlungstermine:
- Bei Veranstaltungen (ausgenommen Spielapparate) bis spätestens am 15. des folgenden Monates für den vorangegangenen Monat
- Bei Spielapparaten erstmals zum Termin für die Anmeldung und dann jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat
Zuständige Stelle
Bemessungsstelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Dezernat II - Abgaben, Referat 2
20., Dresdnerstraße 75, 1. Stock, Tür 106, 106A, 112
Telefon: +43 1 4000-86201, -86202, -86399
Fax: +43 1 4000-99-86800
E-Mail: kanzlei-d02r02@ma06.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 14.30 Uhr; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Vorlage der vorgesehenen Eintrittskarten
Kosten und Zahlung
Kosten für die Anmeldung der Veranstaltung entstehen nicht, bei der Anmeldung ist jedoch der Erlag einer Sicherstellung in der voraussichtlichen Höhe der Steuer erforderlich.
Höhe der Steuer: Diese richtet sich nach der Art der Veranstaltung.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Sofort
Formular
Vergnügungssteueranmeldung für
- Ausstellungen:
- Filmvorführungen, die nicht täglich stattfinden:
- Publikumstanz:
- Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen:
- Vermietung von Programmträgern, Videofilmen, Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Filme (Videoverleih):
- Videofilmvorführungen in Hotelbetrieben (PayTV):
Vergnügungssteuerabrechnung:
Zusätzliche Informationen
Anmeldung von Anmeldepflichtigen Veranstaltungen
Rechtliche Grundlage: Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG)
Homepage: Finanzen der Stadt Wien
Verantwortlich für diese Seite:Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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