Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe - Antrag
Allgemeine Informationen
Für bestimmte Fahrzeuge und Personen besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe.
Voraussetzungen
Unter den nachfolgend angeführten Voraussetzungen muss die Parkometerabgabe (Parkschein) nicht entrichten werden:
- Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen
- Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960
- Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960
- Fahrzeuge, die von ÄrztInnen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von ihnen selbst gelenkt werden und die beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften der StVO 1960 gekennzeichnet sind
- Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften der StVO 1960 gekennzeichnet sind
- Taxis, die zum Zwecke der Aufnahme oder Abfertigung von KundInnen anhalten
- Fahrzeuge, die von InhaberInnen eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 selbst gelenkt werden sowie Fahrzeuge in der Zeit, in der sie im Zusammenhang mit einer Beförderung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Ausweises wie oben genannt abgestellt sind, sofern diese Fahrzeuge mit diesem Ausweis im Original deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Außerdem sind von der Entrichtung der Parkometerabgabe Personen befreit, die aufgrund ihrer Körperbehinderung
- nach Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (§ 2 Abs. 1 Z 12) von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer befreit wurden hinsichtlich des KFZ, das in der über die Befreiung ausgestellten Bescheinigung angeführt ist
- nach Versicherungssteuergesetz 1953 (§ 4 Abs. 3 Z 9) von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind
und nicht ohnehin InhaberInnen eines gültigen Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 sind.
Über Antrag muss der Magistrat eine Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung von der Abgabe ausstellen.
Antragstellung
Der formlose und gebührenfreie Antrag muss bei der Bemessungsstelle eingebracht werden. Neben der Online-Abwicklung kann die Einbringung auch persönlich während der Öffnungszeiten oder schriftlich (postalisch oder mittels Fax) erfolgen.
Die Befreiung von der Parkometerabgabe gilt nur für das KFZ, für das die Befreiung ausgestellt wurde. Eigenmächtige Änderungen auf der Befreiungsbescheinigung sind verboten.
Fristen und Termine
Die Befreiung von der Parkometerabgabe wird für höchstens fünf Jahre befristet und gilt nur für das KFZ, für das die Befreiungsbescheinigung ausgestellt wurde.
Ein Antrag auf neuerliche Befreiung nach Ablauf der Befristung einer Befreiungsbescheinigung sollte zirka vier bis sechs Wochen vor Ablauf schriftlich, persönlich oder online mit dem Online-Formular "Neuantrag auf Befreiung von der Parkometerabgabe" eingebracht werden.
Die Befreiungsbescheinigung verliert bei Wegfall der angeführten Voraussetzungen (Gründe) ihre Gültigkeit und muss von den InhaberInnen dem Magistrat unverzüglich abgeliefert werden (ausgenommen es handelt sich um eine befristete Bescheinigung, die bereits abgelaufen ist).
Zuständige Stelle
Bemessungsstelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Dezernat II - Abgaben, Referat 2
2., Meiereistraße 7, Sektor B, 1.Stock
Telefon: +43 1 4000-86800
Fax: +43 1 4000-99-86800
E-Mail: kanzlei-d02r02@ma06.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 14.30 Uhr; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr
Verfahrensablauf
Der formlose Antrag muss bei der Bemessungsstelle eingebracht werden (persönlich während der Öffnungszeiten, per Post, mittels Fax oder auf elektronischem Weg).
Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen erhalten die AntragstellerInnen eine Bescheinigung über die Befreiung (persönlich oder postalisch).
Erforderliche Unterlagen
Persönliche Vorsprache bzw. Abholung:
- Zulassungsschein
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bei Vertretungspersonen schriftliche Vollmacht der AntragstellerInnen bzw. Vorlage eines Gerichtsbeschlusses im Falle einer Besachwalterung
Zusätzliche Dokumente bei Neuantrag:
- Bestätigung der Versicherung über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. Bestätigung des Finanzamtes über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer; die Bestätigung der Versicherung muss den Grund der Befreiung enthalten
- Behindertenpass (falls vorhanden); die Vorlage des Behindertenpasses bei persönlichem Antrag oder die Übermittlung einer beidseitig abgelichteten Kopie bei schriftlichem Antrag ist wünschenswert, damit sich Rückfragen bzw. eventuelle Ermittlungen bei der Versicherung erübrigen
Zusätzliche Dokumente bei Umschreibung:
- Geltende Bescheinigung über die Befreiung
- Bestätigung der Versicherung über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. Bestätigung des Finanzamtes über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer; die Bestätigung der Versicherung muss den Grund der Befreiung enthalten
- Behindertenpass (falls vorhanden); die Vorlage des Behindertenpasses bei persönlichem Antrag oder die Übermittlung einer beidseitig abgelichteten Kopie bei schriftlichem Antrag ist wünschenswert, damit sich Rückfragen bzw. eventuelle Ermittlungen bei der Versicherung erübrigen
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist gebührenfrei.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig in der Bemessungsstelle eingereicht wurden.
Formular
- Neuantrag auf Befreiung von der Parkometerabgabe dient auch zur Beantragung einer neuerlichen Befreiungsbescheinigung nach Ablauf der Befristung.
- Befreiung von der Parkometerabgabe - Umschreibung zur Umschreibung einer laufenden Befreiungsbescheinigung wegen geänderter Kraftfahrzeugdaten. Die alte Bescheinigung muss an die Bemessungsstelle zurückgesendet werden.
- Befreiung von der Parkometerabgabe - Ausstellung eines Duplikats zur Ausstellung eines Duplikats für eine Befreiungsbescheinigung bei gleichbleibenden Daten.
- Befreiung von der Parkometerabgabe - Statusabfrage zur Abfrage des Bearbeitungsstandes.
Die Ausfüllhilfe sollte zur Erfassung der Daten im Antragsformular unbedingt in Anspruch genommen werden. Darin finden sich wichtige Hinweise und Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare.
Versicherungsbestätigung:
Zusätzliche Informationen
Die Befreiungsbescheinigung muss bei KFZ mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen KFZ an sonst einer geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und zusätzlich mit einer Parkscheibe als Kurzparknachweis angebracht werden.
Änderungen der Fahrzeugmarke, -type, des Kennzeichens oder sonstiger Angaben sind ebenso wie der Verlust der Befreiungsbescheinigung meldepflichtig.
Eigenmächtige Änderungen auf der Befreiungsbescheinigung sind strafbar (Urkundenfälschung).
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006)
- Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung)
Homepage: Finanzen der Stadt Wien
Verantwortlich für diese Seite:Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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