Geschworene und Schöff*innen - Einspruch und Befreiungsantrag

Allgemeine Informationen

Die österreichische Bundesverfassung sieht die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung in Form von Laienrichter*innen (Geschworenen und Schöff*innen) vor. Dazu wird alle 2 Jahre eine bestimmte Anzahl von in der Wählerevidenz eingetragenen Österreicher*innen im Alter zwischen 25 und 65 Jahren durch ein Zufallsverfahren ermittelt. Den rechtlichen Rahmen bildet das Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG).

Das Amt der Laienrichter*innen ist ein Ehrenamt und seine Ausübung eine allgemeine Bürger*innen-Pflicht. Laienrichter*innen sind grundsätzlich zum Dienst an höchstens 5 Verhandlungstagen in jedem der Jahre 2025 und 2026 verpflichtet (§ 14 Abs. 3 GSchG). Nicht alle ausgelosten Personen werden vom Gericht tatsächlich als Laienrichter*innen herangezogen. Reise- und Aufenthaltskosten sowie der tatsächlich entgangene Verdienst werden ersetzt.

Die Auslosung der Laienrichter*innen für die Jahre 2025 und 2026 erfolgt am 4. April 2024. Die Namen der ausgelosten Personen können Sie in den Magistratischen Bezirksämtern im Zeitraum von 15. April bis 17. Mai 2024 einsehen.

In Wien werden alle ausgelosten Personen mit einem Brief informiert.

Als Laienrichter*innen werden nicht berufen:

  • Bundespräsident*in
  • Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretär*innen, Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder
  • Präsident*in und Vizepräsident*in des Rechnungshofes sowie Volksanwält*innen
  • Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Richter*innen, Staatsanwält*innen, Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Anwärter*innen dieser Berufe, andere in die Verteidiger*innen-Liste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer*innen
  • Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers
  • Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland

Bestimmte Personen sind vom Amt der Laienrichter*innen ausgeschlossen:

  • Personen, die wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können
  • Personen, die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie einer Verhandlung verlässlich folgen können
  • Personen mit gerichtlichen Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen
  • Personen, gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist

Jede Person kann wegen der Eintragung von Personen, die vom Amt der Laienrichter*innen ausgeschlossen sind oder die die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, Einspruch erheben.

Wer für das Amt der Laienrichter*innen ausgewählt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Befreiungsantrag stellen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für den Einspruch

Jede Person kann wegen der Eintragung von Personen, die vom Amt der Laienrichter*innen ausgeschlossen sind oder die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, Einspruch erheben. Es müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.

Für den Befreiungsantrag

Einen Befreiungsantrag können Sie stellen, wenn

  • Sie in den vorangegangenen 2 Jahren (2023 und 2024) bereits Ihrer Pflicht als Laienrichter*in nachgekommen sind oder
  • die Ausübung des Amtes eines*einer Laienrichter*in mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für Sie selbst oder für Dritte verbunden wäre oder
  • die Ausübung des Amtes eines*einer Laienrichter*in für Sie mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

Fristen und Termine

Einsprüche und Befreiungsanträge können Sie von 15. April bis 17. Mai 2024 einbringen.

Zuständige Stelle

Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (MA 62)
7., Wimbergergasse 14-16
Telefon: +43 1 4000-4001
Fax: +43 1 4000-99-76400
E-Mail: gs@ma62.wien.gv.at

Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch, Freitag von 8 bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8 bis 17.30 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Verfahrensablauf

Sowohl den Einspruch als auch den Befreiungsantrag können Sie formlos schriftlich oder persönlich mit einer Begründung bei der Abteilung für Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (MA 62) einbringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Gründe für den Einspruch oder den Befreiungsantrag
    Nachweise sind zum Beispiel eine Kopie des Bestellungsdekretes, der Geburtsurkunde, des Behindertenausweises oder eines ärztlichen Attests
  • Amtlicher Lichtbildausweis

Kosten und Zahlung

Einsprüche sind kostenlos.

Befreiungsanträge:

  • 14,30 Euro
    • Wenn Sie den Befreiungsantrag mit elektronischer Signatur (ID-Austria) einbringen: 8,60 Euro
  • 3,90 Euro je Beilage

Zusätzliche Informationen

Wenn Sie als Laienrichter*in für eine Verhandlung vorgesehen sind, werden Sie vom zuständigen Strafgericht in der Regel rechtzeitig davor schriftlich eingeladen. Sie können dann Ihre privaten oder beruflichen Termine danach richten. Wenn Sie zum vorgesehenen Termin verhindert sind, wenden Sie sich bitte so rasch wie möglich schriftlich an das Gericht, das Sie verständigt oder geladen hat. Als Verhinderungsgrund gilt beispielsweise eine Krankheit oder eine gebuchte Urlaubsreise.

Die Laienrichter*innen entscheiden bei den Verhandlungen grundsätzlich gemeinsam mit den Berufsrichter*innen. Sie haben dasselbe Stimmrecht und sind wie diese bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig.

Detaillierte Informationen und Broschüren zum Amt als Laienrichter*in finden Sie auf der Seite Laiengerichtsbarkeit des Justizministeriums. Vor Antritt Ihres Amtes als Laienrichter*in erhalten Sie vom zuständigen Strafgericht eine umfassende Einschulung.

Ihr*e Dienstgeber*in muss Sie für dieses Amt freistellen. Für konkrete Fragen zur Dienstfreistellung wenden Sie sich bitte an Ihre*n Dienstgeber*in oder an Ihre berufliche Interessenvertretung.

Rechtliche Grundlage:
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG

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