Durchführung einer öffentlichen Sammlung - Antrag
Allgemeine Informationen
Als öffentliche Sammlung gilt jede Aufforderung von Person zu Person zur Leistung von Spenden für einen Zweck, der nicht in der Person der Sammlerin bzw. des Sammlers gelegen ist.
Voraussetzungen
Eine Sammlungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
- der Sammlungserlös einem kulturellen oder gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zugeführt wird,
- die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungserlöses gewährleistet ist,
- nicht öffentliche Interessen oder Rücksichten auf den Fremdenverkehr oder auf das Ansehen der Stadt entgegenstehen.
Fristen und Termine
Die Antragstellung muss zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung, die Rechnungslegung muss spätestens ein Monat nach Beendigung der Sammlung erfolgen.
Zuständige Stelle
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (MA 62)
8., Lerchenfelder Straße 4, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-89412
Fax: +43 1 4000-99-89400
E-Mail: post@ma62.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung muss folgende Informationen enthalten:
- Name und Adresse der SammlungsveranstalterInnen mit Nachweisen (Vereinsstatuten, Auszug aus dem Vereinsregister, Auszug aus dem Firmenbuch usw.)
- Gewünschter Sammlungszeitraum
- Sammlungsbereich
- Sammlungsform
- Sammlungszweck
Kosten und Zahlung
6,54 Euro Verwaltungsabgabe
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Der Magistrat ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen. Insbesondere muss den VeranstalterInnen vorgeschrieben werden, in welcher Höhe eine Entlohung der die Sammlungen durchführenden Personen zulässig ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Erträgnis der Sammlungen nicht ungebührlich geschmälert wird.
Der Magistrat ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen der VeranstalterInnen Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.
Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:
- Straßensammlungen
- Häusersammlungen
- Aufstellung von Sammelbüchsen
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei:
- Sammlungen in den dem Gottesdienst gewidmeten Räumen einer Religionsgemeinschaft
- Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden
- Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den TeilnehmerInnen einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem anderen Personen nicht zugänglichen Raum stattfindet
- Herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten
- Herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhaushauses in Angelegenheiten der HausbewohnerInnen
Die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post oder durch Zustelldienste mit oder ohne Anschluß eines Überweisungsträgers (Zahlschein usw.) sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in Zeitungen (Zeitschriften) gelten ebenfalls nicht als öffentliches Sammeln und benötigen ebenfalls keiner Bewilligung.
Rechtliche Grundlage: Wiener Sammlungsgesetz
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (Magistratsabteilung 62)
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