Sterbeurkunde - Ausstellung nach Todesfall
Allgemeine Informationen
Die "Anzeige des Todes" wird von der Ärztin bzw. dem Arzt ausgefüllt und stellt die Grundlage für die Beurkundung eines Sterbefalles dar. Sie besteht aus vier Blättern.
Voraussetzungen
- Tod in einer Krankenanstalt: Von größeren Krankenanstalten wird die "Anzeige des Todes" dem zuständigen Standesamt übermittelt. Nähere Auskünfte erhält man bei der jeweiligen Krankenanstalt.
- Tod in Pensionisten-, Pflegeheim oder kleinem Krankenhaus: Die "Anzeige des Todes" muss von den Angehörigen üblicherweise direkt vom Pensionisten-, Pflegeheim oder kleinen Krankenhäusern abgeholt und am nächstfolgenden Werktag dem Standesamt überbracht werden.
- Haussterbefall: Die "Anzeige des Todes" wird von der Totenbeschauerin bzw. dem Totenbeschauer ausgefüllt und muss vom Angehörigen dem zuständigen Standesamt am nächstfolgenden Werktag überbracht werden.
- Die/der Verstorbene wurde zur gerichtsmedizinischen Obduktion überführt: In diesem Fall muss die Freigabe der bzw. des Verstorbenen telefonisch erfragt werden. Die Obduktion findet in Wien in verschiedenen Krankenhäusern statt und muss im Krankenhaus bzw. Pflege-, Pensionistenheim oder im Department für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Wien, Telefon +43 1 427765701 oder Fax: +43 01 4277 9657, erfragt werden. Nach Freigabe muss die "Anzeige des Todes" dort abgeholt und dem zuständigen Standesamt am nächstfolgenden Werktag überbracht werden.
Fristen und Termine
Die "Anzeige des Todes" muss am nächstfolgenden Werktag dem zuständigen Standesamt überbracht werden.
Ausnahme: Bei Ableben in einer Krankenanstalt wird die Anzeige mittels BotInnen übermittelt.
Zuständige Stelle
Zur Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) der Tod eingetreten ist, zuständig.
KundInnenverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17.30 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17.30 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Zu beachten: Alle fremdsprachigen Urkunden (wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) sind entweder in internationaler Ausfertigung oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache von einer Gerichtsdolmetscherin beziehungsweise einem Gerichtsdolmetscher vorzulegen, welche beziehungsweise welcher in der Sachverständigenliste des österreichischen Bundesministeriums für Justiz, eingetragen ist. Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern brauchen auch eine Apostille oder eine diplomatischen Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.
- Verstorbene ledig
- Geburtsurkunde
- Nachweis der Staatsbürgerschaft
- Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes im Ausland (Auskünfte darüber erteilt das zuständige Standesamt)
- Verstorbene verheiratet zusätzlich
- Heiratsurkunde
- Verstorbene verwitwet oder geschieden zusätzlich
- Heiratsurkunde
- Nachweis der Auflösung der Ehe: Sterbeurkunde des bzw. der vor-verstorbenen EhepartnerInnen, Scheidungsurteile oder Beschlüsse
Kosten und Zahlung
Jede Sterbeurkunde oder Abschrift aus dem Sterbebuch kostet 9,30 Euro.
Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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