Namensänderung auf einen früher zu Recht geführten Namen nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - Antrag

Voraussetzungen

Die eingetragene Partnerschaft muss aufgelöst sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde der AntragstellerInnen
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der AntragstellerInnen
  • Bei anerkannten Flüchtlingen: Konventionspass
  • Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
  • Nachweis der Auflösung der letzten eingetragenen Partnerschaft
  • Heiratsurkunde der Ehe oder Partnerschaftsurkunde der eingetragenen Partnerschaft, aus der der frühere zu Recht geführte Name erworben wurde
  • Nachweis der Auflösung dieser Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

Zuständige Stelle

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes. Erfolgte die Begründung der eingetragenen Partnerschaft im Ausland, und hatte keiner der eingetragenen PartnerInnen einen Wohnsitz in Österreich, ist das Namensänderungsreferat zuständig.

Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten betragen zirka 13,20 Euro bis 30 Euro.

Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Jeder vor Begründung der letzten eingetragenen Partnerschaft zu Recht geführte Name kann durch Namensänderung wieder erworben werden.

Einschränkung:
Ein früher geführter Familienname aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe kann nur durch Namensänderung wieder erworben werden, wenn aus dieser Ehe Nachkommen vorhanden sind.

Rund um die eingetragene Partnerschaft

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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