Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft - Antrag

Voraussetzungen

Für manche Staaten ist zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder österreichischem Personalstatut (in Österreich anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz oder wenigstens dauerndem Aufenthalt in Österreich) die Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich.

Durch den Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Österreich bescheinigt, dass der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nach österreichischem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person ist gegeben, wenn sie volljährig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr volljährig und damit partnerschaftsfähig.

Beschränkt geschäftsfähige, volljährige Personen benötigen für die Ausstellung eines Partnerschaftszeugnisses die Zustimmung der gesetzlichen VertreterInnen.

Erforderliche Unterlagen

Auf Urkunden mancher Staaten ist eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung erforderlich. Es ist daher zu beachten, dass Urkunden von diesen Staaten in Österreich nur volle Beweiskraft haben, wenn sie entsprechend beglaubigt sind.

Es werden immer die Dokumente beider PartnerInnen benötigt, da ein österreichischer Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bestätigt, dass nach österreichischem Recht kein Hindernis gegen die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zweier Personen gleichen Geschlechts besteht. Kann nur eine Partnerschaftswerberin bzw. ein Partnerschaftswerber bei der Bezirksverwaltungsbehörde im Personenstandswesen vorsprechen (Auslandsaufenthalt, Wohnsitz nicht in Wien, berufliche Verhinderung der Partnerschaftswerberin bzw. des Partnerschaftswerbers), muss das bei jeder Personenstandsbehörde erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft" ausgefüllt und von der Partnerschaftswerberin bzw. dem Partnerschaftswerber, die bzw. der nicht erscheinen kann unterschrieben werden. Mit diesem Formular und den erforderlichen Dokumenten beider PartnerschaftswerberInnen kann der Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nur einer Partnerschaftswerberin bzw. einem Partnerschaftswerber beantragt werden.

Zuständige Stelle

Bei Hauptwohnsitz in Wien:
Bezirksverwaltungsbehörde im Personenstandswesen (MA 35)
5., Schönbrunner Straße 54

Bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Wien:
Örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in den Bundesländern (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)

Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten richten sich nach der Anzahl der nötigen Dokumente aus dem Ausland bzw. der Anzahl der vorherigen Partnerschaften, derzeit etwa 70 Euro bis 100 Euro. Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Der Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist bei Vorlage aller notwendigen Dokumente entweder sofort oder innerhalb einer Woche erhältlich. Da der Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nur maximal sechs Monate gültig ist, sollte dessen Ausstellung frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Termin zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft beantragt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Nachweis der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland eventuell schon Wochen bzw. Monate vor der tatsächlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vorlegt werden muss.

Beachten

Bei Erklärungsabgabe im Ausland ist die Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der bzw. des im Ausland befindlichen Partnerschaftswerberin bzw. Partnerschaftswerber (durch die österreichische Vertretungsbehörde oder NotarInnen) erforderlich. Werden Teile der Erklärung nicht auf Deutsch abgegeben bzw. Ergänzungen in einer anderen Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch gerichtlich beeidete DolmetscherInnen erforderlich.

Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

Rund um die eingetragene Partnerschaft

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
Kontaktformular