Begründung einer eingetragenen Partnerschaft - Anmeldung
Voraussetzungen
Eine eingetragene Partnerschaft ist nur zwischen volljährigen und geschäftsfähigen Personen gleichen Geschlechts möglich. Bei Zustimmung der gesetzlichen VertreterInnen kann auch eine volljährige, beschränkt geschäftsfähige Person eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Grundsätzlich sollten beide PartnerschaftswerberInnen bei der Anmeldung zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft anwesend sein.
Kann nur eine Partnerschaftswerberin bzw. ein Partnerschaftswerber bei der Personenstandsbehörde vorsprechen (Auslandsaufenthalt, Wohnsitz nicht in Wien, berufliche Verhinderung), muss das bei der Personenstandsbehörde erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft" ausgefüllt und von der Partnerschaftswerberin bzw. dem Partnerschaftswerber, die bzw. der nicht zur Anmeldung zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erscheinen kann, unterschrieben werden. Mit diesem Formular und den erforderlichen Dokumenten beider PartnerschaftswerberInnen kann die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nur einer Partnerschaftswerberin bzw. einem Partnerschaftswerber angemeldet werden.
Vor der Anmeldung zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sollten sich die Partnerschaftswerberin bzw. der Partnerschaftswerber schon über die gewünschten Namensänderungen einer Partnerin oder eines Partners im Klaren sein.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Familienstand ledig
- Familienstand geschieden oder verwitwet, Partnerschaft aufgelöst oder durch Tod beendet oder Vorehe bzw. Partnerschaft für nichtig erklärt
- Eine Partnerschaftswerberin bzw. ein Partnerschaftswerber oder beide PartnerschaftswerberInnen sind nicht österreichische Staatsangehörige
Zuständige Stelle
Bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes einer Partnerschaftswerberin bzw. eines Partnerschaftswerbers in Wien:
Bezirksverwaltungsbehörde im Personenstandswesen (MA 35)
5., Schönbrunner Straße 54
Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde des letzten Wohnsitzes zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
Die Anmeldung zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist während der Kundenverkehrszeiten (Parteienverkehrszeiten) möglich: Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr. Am Donnerstag besteht die Möglichkeit zur Anmeldung auch von 15.30 bis 17.30 Uhr.
Die Begründung der Partnerschaft selbst kann Montag bis Freitag zwischen 8.30 und 15 Uhr erfolgen.
Feierliche Übergabefeiern an besonders schönen Orten in Wien finden außerhalb dieser Zeiten und nur nach Vereinbarung statt (auch an Samstagen).
Die Wiener Bezirksverwaltungsbehörde nimmt Eintragungen von Partnerschaften Montag bis Freitag vor, die Übergabe von Urkunden an Örtlichkeiten außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch an Samstagen (vormittags) möglich.
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Kosten und Zahlung
Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden. Ein Anruf bei der Bezirksverwaltungsbehörde klärt die ungefähre Höhe des Betrages.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Namensführung:
Eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner kann auf Wunsch ihren bzw. seinen bisherigen Namen in den Nachnamen der anderen eingetragenen Partnerin bzw. des anderen eingetragenen Partners ändern lassen. Durch eine weitere Namensänderung ist es ihr bzw. ihm auch möglich, einen Doppelnachnamen zu führen. Dabei kann der bisherige Name dem Namen der Partnerin bzw. des Partners voran- oder nachgestellt werden. Ein (Nach-)Namenstausch zwischen den eingetragenen PartnerInnen ist nicht möglich.
Der Antrag (die Anträge) auf Namensänderung muss (müssen) vor oder spätestens bei der Begründung der Partnerschaft gestellt werden.
Durchführung der Begründung der Partnerschaft:
Wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Sofortige Begründung der Partnerschaft in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde und sofortige Übergabe der Partnerschaftsurkunde
- Vereinbarung eines Termins für die Begründung der Partnerschaft in einem festlichen Saal eines Amtshauses
- Sofortige Begründung der Partnerschaft in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde) und Vereinbarung eines Termins für die feierliche Übergabe der Partnerschaftsurkunde an externen Örtlichkeiten
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises:
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist im Rahmen der Anmeldung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft, soferne sich der Name ändert, auch als Meldebehörde tätig. Dafür wird lediglich ein ausgefüllter und von den UnterkunftgeberInnen unterschriebener Meldezettel (327 KB PDF bzw. 63 KB RTF) benötigt.
Rund um die eingetragene Partnerschaft
Weiterführende Informationen
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
Kontaktformular
