Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe - Antrag
Voraussetzungen
Die Ehe muss aufgelöst sein.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde der AntragstellerInnen
- Staatsbürgerschaftsnachweis der AntragstellerInnen
- Bei anerkannten Flüchtlingen: Konventionspass
- Heiratsurkunde der letzten Ehe
- Nachweis der Auflösung der letzten Ehe
- Heiratsurkunde der Ehe, aus der der wiederanzunehmende Familienname erworben wurde
- Nachweis der Auflösung dieser Ehe
- Gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des aus der Ehe stammenden Kindes (der aus der Ehe stammenden Kinder). Bei Wohnsitz des Kindes (der Kinder) im Ausland: Nachweis des Wohnsitzes (Auskünfte darüber erteilt das zuständige Standesamt)
Zuständige Stelle
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt der letzten Eheschließung.
- War die Eheschließung nicht in Wien, jedoch in Österreich, kann der Antrag bei dem für den Wohnort der AntragstellerInnen zuständigen Standesamt eingebracht werden.
- War die Eheschließung im Ausland, ist das Standesamt Wien-Brigittenau zuständig.
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Kosten und Zahlung
Die Kosten belaufen sich auf zirka 32 Euro bis 70 Euro.
Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Wird der Antrag persönlich beim zuständigen Standesamt eingebracht, erfolgt die Erledigung innerhalb weniger Stunden.
Beachten
Jeder vor Eingehung der (letzten) Ehe geführte Familienname kann wieder angenommen werden.
Einschränkung: Ein früher geführter Familienname aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe kann nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser Ehe Nachkommen vorhanden sind.
Weiterführende Informationen
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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