Namensänderung - Antrag
Voraussetzungen
Die Person, deren Namen geändert werden soll, muss die österreichische Staatsbürgerschaft haben, Konventionsflüchtling, staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sein.
Bei Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft muss der aktuelle Hauptwohnsitz, Wien sein. Bei Wohnsitz im Ausland, der letzte Wohnsitz im Inland. Bestand nie Wohnsitz in Österreich ist ebenfalls das Namensänderungsreferat zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Änderung des Vor- oder Familiennamens von volljährigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Wien:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls:
- Heiratsurkunde(n)
- Scheidungsbeschluss (Scheidungsbeschlüsse)
- Akademische Grade/Standesbezeichnungen
- Zweckdienliche Dokumente
- Amtlicher Lichtbildausweis
Änderung des Vor- oder Familiennamens von volljährigen AuslandsösterreicherInnen mit letztem Wohnsitz in Wien bzw. ohne früheren Wohnsitz in Österreich:
Zusätzlich:
- Nachweis des Wohnsitzes im Ausland (Auskünfte darüber erteilen die zuständigen ReferentInnen)
- Angabe des letzten Wohnsitzes in Österreich
Änderung des Familiennamens von minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Wien:
- Dokumente des Kindes
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Staatsbürgerschaftsnachweis der gesetzlichen VertreterInnen
- Dokumente der gesetzlichen VertreterInnen
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde(n)
- Scheidungsbeschluss (-beschlüsse) mit Rechtskraftbestätigung
- Scheidungsvergleich
- Obsorgebeschluss mit Rechtskraftsbestätigung oder Amtsbestätigung über die elterliche Gewalt
- Amtlicher Lichtbildausweis
Änderung des Familiennamens von minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe von AuslandsösterreicherInnen mit letztem Wohnsitz in Wien bzw. ohne früheren Wohnsitz in Österreich:
Zusätzlich:
- Nachweis des Wohnsitzes im Ausland (Auskünfte darüber erteilen die zuständigen ReferentInnen) des Kindes und der gesetzlichen VertreterInnen
- Angabe des letzten Wohnsitzes in Österreich des Kindes und der gesetzlichen VertreterInnen
Kinder ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr müssen persönlich mit ihren gesetzlichen VertreterInnen, unter Mitnahme eines Lichtbildausweises, in das Namensänderungsreferat kommen.
Personen, die keine österreichischer Staatsbürgerschaft besitzen:
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit wenden Sie sich bitte an Ihre Botschaft. Bei Staatenlosigkeit oder als anerkannter Flüchtling wenden Sie sich bitte an das Namensänderungsreferat.
Zuständige Stelle
Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt (MA 35)
Namensänderungsreferat
20., Brigittaplatz 10
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Kosten und Zahlung
Für die erforderlichen Dokumente müssen die entsprechenden Gebühren entrichtet werden. Der Antrag auf Namensänderung kostet 14,30 Euro. Die Bewilligungsgebühr für eine wunschgemäße Vornamens- oder Familiennamensänderung beträgt 515,50 Euro pro Änderung.
Ausgenommen von der Bewilligungsgebühr:
- Familiennamensänderung von Kindern, die den Familiennamen eines Elternteiles erhalten wollen
- Familiennamensänderungen für Erwachsene, die einen besonders problematischen Namen haben
- Familiennamensänderung in einen Namen, der bereits früher rechtmäßig geführt wurde
- Für folgende Änderungen eines Familiennamens ist das Namensänderungsreferat nicht zuständig:
- Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe
- Erwerb des Familiennamens eines Elternteiles für ein legitimiertes Kind
Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Bitte bedenken Sie, dass das Namensrecht eine komplexe Materie ist und in diesem Rahmen nicht auf alle denkbaren Einzelfälle eingegangen werden kann. Sollten Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an das Namensänderungsreferat. Dieses ist für Sie auch als Meldebehörde tätig, sofern Sie einen Wiener Wohnsitz haben und den rechtskräftigen Namensänderungsbescheid persönlich übernehmen.
Mehr Informationen zur Namensänderung und Amtswege nach der Namensänderung
Weiterführende Informationen
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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