Namensänderung für uneheliche Kinder in den Familiennamen des Vaters nach Ausstellung der Geburtsurkunde - Antrag
Voraussetzungen
Der Familienname des Kindes soll in den Familiennamen des Anerkennenden geändert werden.
- Die Mutter muss gesetzliche Vertreterin sein.
- Die Vaterschaft zu dem Kind muss bereits anerkannt sein.
- Das Kind muss österreichische Staatsbürgerin bzw. österreichischer Staatsbürger sein.
- Der Hauptwohnsitz des Kindes muss Wien sein.
Erforderliche Unterlagen
- Geburt in Wien: Geburtsurkunde des Kindes
- Geburt nicht in Wien (jedoch in Österreich): Abschrift aus dem Geburtenbuch des Kindes nicht älter als sechs Monate
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes. Wurde für das Kind kein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt: Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- Kommt die Obsorge der Mutter nicht kraft Gesetzes zu, so ist ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss betreffend die Obsorge für das Kind erforderlich.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist das Kind nicht in Wien, jedoch in Österreich oder im Ausland geboren, ist das Standesamt des Hauptwohnsitzes des Kindes zuständig.
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf Namensänderung kostet 14,30 Euro.
Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Liegen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vor, wird der Antrag sofort erledigt.
Beachten
Das zehn- bis 14-jährige Kind hat ein Anhörungsrecht, das über 14-jährige Kind ein Zustimmungsrecht zur Namensänderung. In diesen Fällen ist die gleichzeitige Anwesenheit des Elternteiles, dem die Obsorge zukommt und des Kindes erforderlich. Der andere Elternteil hat ein Anhörungsrecht.
Weiterführende Informationen
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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