Vaterschaft vor der Geburt - Anerkennung

Voraussetzungen

Die Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes ist vor allem für Notfallsituationen vorgesehen, z. B. bei einer schweren Erkrankung des Vaters oder aufgrund einer länger andauernden, unaufschiebbaren Abwesenheit des Vaters (zumeist beruflich bedingter Auslandsaufenthalt).

Auch in diesen Fällen muss

  • die Anerkennung persönlich durch den volljährigen Anerkennenden abgegeben werden.
  • Bei Minderjährigkeit des Anerkennenden wird ein Anruf beim Standesamt dringend empfohlen (ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis kann nur im Zusammenwirken mit der/dem/den gesetzlichen Vertreterin/Vertreter/Vertretern des minderjährigen Anerkennenden abgegeben werden).

Erforderliche Unterlagen

Zuständige Stelle

Standesamt

Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.

Kosten und Zahlung

Für die Anerkennung der Vaterschaft fallen keine Kosten an.

Termine und Fristen

Ab Ausstellung des Mutter-Kind-Passes kann die Vaterschaft anerkannt werden.

Weiterführende Informationen

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