Vaterschaft nach Beurkundung der Geburt - Anerkennung

Voraussetzungen

Die Anerkennung muss persönlich durch den volljährigen Anerkennenden abgegeben werden. Bei Minderjährigkeit des Anerkennenden ist ein Anruf beim Standesamt erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Persönliches Erscheinen des Vaters
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunde des Vaters, gegebenenfalls in internationaler Ausfertigung oder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache durch gerichtlich beeidete DolmetscherInnen sowie - falls erforderlich - mit Beilage einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung
  • Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes im Ausland (Auskünfte darüber erteilt das zuständige Standesamt)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit des Vaters:
    • Österreicher: Staatsbürgerschaftsnachweis lautend auf den aktuellen Familiennamen
    • Nicht-Österreicher: Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann jedoch nicht Vater des Kindes (und das Kind ÖsterreicherIn) setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standesamt telefonisch in Verbindung.

Zuständige Stelle

Wahlweise:

Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.

Kosten und Zahlung

Für die Anerkennung der Vaterschaft fallen keine Kosten an. Für jede gewünschte Urkunde müssen 9,30 Euro bezahlt werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Die Anerkennung der Vaterschaft ist an keine Frist gebunden.

Beachten

Wenn das Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Mutter: Nicht-Österreicherin), muss unbedingt vor Anerkennung der Vaterschaft mit dem zuständigen Standesamt telefonisch Kontakt aufgenommen werden.

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
Kontaktformular