Geburtsurkunde für Neugeborene - Ausstellung
Voraussetzungen
- Geburt eines Kindes
- Geburt in einer Krankenanstalt: Die Anzeige der Geburt wird dem zuständigen Standesamt von der Krankenanstalt unverzüglich übermittelt. Sie ist die Grundlage der Beurkundung einer Geburt.
- Geburt im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien oder im SMZ-Ost/Donauspital: Baby-Point
- Hausgeburt: Die von den ÄrztInnen oder von der Geburtshilfe ausgefüllte "Anzeige der Geburt" muss von diesen dem zuständigen Standesamt übermittelt werden. Geschieht dies nicht - also verbleibt die "Anzeige der Geburt" bei den Eltern (Mutter) - muss beim zuständigen Standesamt unter Mitnahme aller erforderlichen Dokumente ehestmöglich vorgesprochen werden.
- Waren bei der Geburt weder ÄrztInnen noch Geburtshilfe anwesend, muss das zuständige Standesamt sofort telefonisch kontaktiert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Mutter verheiratet
- Mutter ledig
- Mutter geschieden
- Mutter verwitwet
- Vollmacht/Erklärung der Mutter (Eltern): Zur Beilegung der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt. Wird die Geburt des Kindes von einem Großelternteil bzw. dem außerehelichen Vater, der die Vaterschaft anerkennen will oder einer sonstigen bevollmächtigten Person, angemeldet, muss das von der zur Vornamensbeilegung berechtigten Person ausgefüllte und unterschriebene Formular dem Standesamt mit allen erforderlichen Dokumenten vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Geburt erfolgte
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Kosten und Zahlung
Bei der Beurkundung der Geburt eines Neugeborenen fallen keine Gebühren an.
Termine und Fristen
Die Anmeldung der Geburt und Beilegung des Vornamens/der Vornamen muss spätestens einen Monat nach der Geburt erfolgen.
Beachten
Ausstellen eines Staatsbürgerschaftsnachweises: Für österreichische Kinder kann mit der Beurkundung der Geburt auf Wunsch auch ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, sofern der Hauptwohnsitz in Wien ist.
Formular
Vollmacht:
Weiterführende Informationen
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
Kontaktformular
