Geburtsurkunde für Neugeborene - Ausstellung
Allgemeine Informationen
Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Voraussetzungen
- Geburt eines Kindes
- Geburt in einer Krankenanstalt: Die Anzeige der Geburt wird dem zuständigen Standesamt von der Krankenanstalt unverzüglich übermittelt. Sie ist die Grundlage der Beurkundung einer Geburt.
- Hausgeburt: Die von den ÄrztInnen oder von der Geburtshilfe ausgefüllte "Anzeige der Geburt" muss von diesen dem zuständigen Standesamt übermittelt werden. Geschieht dies nicht - also verbleibt die "Anzeige der Geburt" bei den Eltern (Mutter) - muss beim zuständigen Standesamt unter Mitnahme aller erforderlichen Dokumente ehestmöglich vorgesprochen werden.
- Waren bei der Geburt weder ÄrztInnen noch Geburtshilfe anwesend, muss das zuständige Standesamt sofort telefonisch kontaktiert werden.
Fristen und Termine
Die Anmeldung der Geburt und Beilegung des Vornamens/der Vornamen muss spätestens einen Monat nach der Geburt erfolgen.
Zuständige Stelle
Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Geburt erfolgte
KundInnenverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17.30 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17.30 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Am Donnerstag gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Mutter verheiratet
- Mutter ledig
- Mutter geschieden
- Mutter verwitwet
- Vollmacht/Erklärung der Mutter (Eltern): Sind die Eltern miteinander verheiratet sind beide Elternteile, andernfalls nur die Mutter zur Beilegung der Vornamen berechtigt. Wird die Geburt des Kindes von einem Großelternteil bzw. dem außerehelichen Vater, der die Vaterschaft anerkennen will oder einer sonstigen bevollmächtigten Person, angemeldet, muss das von der zur Vornamensbeilegung berechtigten Person ausgefüllte und unterschriebene Formular dem Standesamt mit allen erforderlichen Dokumenten vorgelegt werden.
Kosten und Zahlung
Bei der Beurkundung der Geburt eines Neugeborenen fallen keine Gebühren an.
Formular
Vollmacht: 74 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Ausstellen eines Staatsbürgerschaftsnachweises: Für österreichische Kinder kann mit der Beurkundung der Geburt auf Wunsch auch ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, sofern der Hauptwohnsitz in Wien ist.
Die verpflichtende Wohnsitzanmeldung kann gleichzeitig mit der Ausstellung der Geburtsurkunde am Standesamt erfolgen. Ein ausgefüllter und von den Obsorgeberechtigten unterschriebener Meldezettel ist dafür notwendig.
Wenn das Kind im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien oder im SMZ-Ost/Donauspital geboren wurde, kann die Geburt im Baby-Point beurkundet werden.
Alle standesamtlichen Leistungen, die von den Wiener Standesämtern im Zuge der Anmeldung einer Geburt erbracht werden, wie die Anerkennung der Vaterschaft, Erklärung des Familiennamens, das Ausstellen eines Staatsbürgerschaftsnachweises und die Anmeldung des Neugeborenen (Meldezettel) können auch im Baby-Point in Anspruch genommen werden.
Ablauf im Allgemeinen Krankenhaus
Die MitarbeiterInnen des Baby-Point kommen nach der Geburt zu den Müttern. Damit ein reibungsloser Ablauf der Geburtsbeurkundung gewährleistet werden kann, bitte zu diesem Zeitpunkt die zur Beurkundung der Geburt notwendigen Unterlagen sowie die ausgefüllte Vollmacht bereit halten.
Meldezettel:
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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