Verlängerung von Niederlassungsbewilligungen - Antrag

Allgemeine Informationen

In der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung wird bestimmt, mit welchem Aufenthaltszweck bereits bestehende Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz weiter gelten. Danach richtet sich auch der bei der Verlängerung zu beantragende Aufenthaltsweck.

Voraussetzungen

Ab 1. Juli 2011 entspricht die "Niederlassungsbewilligung" der bisherigen Niederlassungsbewilligung beschränkt, der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus der bisherigen Niederlassungsbewilligung unbeschränkt. Grundsätzlich werden Aufenthaltstitel um ein Jahr verlängert. Frühestens nach zwei Jahren Niederlassung und Erfüllung des Modul I der Integrationsvereinbarung (A2 GER) kann ein dreijähriger Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach fünf Jahren ununterbrochener Niederlassung ist die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" möglich sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Nachweis über die Erfüllung des Moduls II der Integrationsvereinbarung (B1 GER) vorliegt.

Fristen und Termine

Die Verlängerung dieses Aufenthaltszweckes muss vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragt werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge (Erstanträge müssen grundsätzlich im Ausland eingebracht werden, und das Verfahren muss im Ausland abgewartet werden).

Die Verlängerung muss persönlich im Inland vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragt werden.

Zuständige Stelle

Zuständigkeit und Öffnungszeiten

Die Zuständigkeit ist abhängig vom Aufenthaltstitel.

Erforderliche Unterlagen

Pro Person muss ein in deutscher Sprache verfasster "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" mit Angabe des Aufenthaltszweckes ausgefüllt werden.

Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden, es werden jedoch grundsätzlich nur Kopien einbehalten.

Die Originaldokumente müssen, je nach Ausstellungsstaat, mit diplomatischer Beglaubigung oder Apostille versehen und gemeinsam mit der von GerichtsdolmetscherInnen beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Beglaubigt werden müssen grundsätzlich Geburtsurkunde, Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft, Führungszeugnis, (ggf. Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde).

Allen Anträgen müssen immer folgende Urkunden und Nachweise beigelegt werden:

  • Gültiges Reisedokument
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Geburtsurkunde
  • Erforderlichenfalls:
    • Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft
    • Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft
    • Urkunde über Adoption
    • Nachweis oder Urkunde über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse
    • Sterbeurkunde
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (Eigentumsnachweise, Miet- oder Untermietverträge)
  • Nachweis über die Höhe der Mietbelastung bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
  • Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensionsleistungen des Haftenden)
  • Nachweis über allfällige Kreditbelastungen (z. B. durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes)
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.

Kosten und Zahlung

Pauschalgebühr: zirka 120 Euro.
Über die Pauschalgebühr hinaus müssen ausländische Personenstandsurkunden vergebührt werden. Je nach Art des Dokuments beträgt die Gebühr 3,90 Euro, 7,20 Euro oder 14,30 Euro.

Der Aufenthaltstitel wird nach Bezahlung der Gebühr ausgehändigt. Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

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Zusätzliche Informationen

Verlängerungen von Niederlassungsbewilligungen sind quotenfrei.

Rechtliche Grundlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Homepage: Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt

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Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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